Fahrzeugzulassung


Fahrzeug online zulassen oder abmelden

Sie können Ihr Fahrzeug mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) bequem von zuhause aus zulassen.

Online möglich sind: 

  • Anträge auf Wiederzulassung,
  • Anträge auf Tageszulassung
  • Umschreibung mit oder ohne Halterwechsel, 
  • Abmeldung
  • Auswahl von Elektro-, Saison- und Oldtimerkennzeichen sowie 
  • die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Kreises Bergstraße 

Bezahlen können Sie unsere Online-Dienste ganz bequem mit Kreditkarte oder PayPal.

Sonderfall Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis

Über die Bündelungsbehörde Marburg-Biedenkopf können Sie außerdem eine Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis beantragen. Eine Einzelgenehmigung ist erforderlich, wenn ein Fahrzeug nicht der EU-Typgenehmigung oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) entspricht ...mehr erfahren.


Ein Symbolbild, das einen Finger zeigt, der auf einer Computertatstatur auf den Enter-Knop drückt, auf dem "Kfz-Zulassung" steht

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Ein Symbolbild, das einen Finger zeigt, der auf einer Computertatstatur auf den Enter-Knop drückt, auf dem "Kfz-Zulassung" steht

Fahrzeuge online zulassen oder abmelden

Das sind Ihre Vorteile:

  • Sie können sofort nach der digitalen Zulassung des Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
    Als Nachweis gilt der digitale Zulassungsbescheid, der innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen werden kann
    und gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein muss. 
  • Das Fahrzeug darf bis zu 10 Tage lang ohne Fahrzeugdokumente und Kennzeichenstempelplaketten fahren.
  • Die ungestempelten Kennzeichenschilder müssen am Fahrzeug angebracht sein.
  • Die Fahrzeugdokumente und Kennzeichenstempelplaketten werden nachträglich von der Zulassungsbehörde übersandt.
  • Das sofortige Losfahren gilt für Neu-, Tages- sowie Wiederzulassungen und umgeschriebene Fahrzeuge (Wohnort-/ Halterwechsel)
    und ist innerhalb Deutschlands zulässig.   

Online derzeit noch nicht möglich sind:

Für nicht ganz alltägliche Vorgänge der Fahrzeugzulassung ist nach wie vor die Beantragung via Papierformular notwendig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:

  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • diverse Nachweise, z.B. bei Zulassung auf eine minderjährige Person oder auf einen Gesellschafter einer GbR
  • Ersatzdokumente oder Kennzeichen bei Verlust oder Diebstahl
  • Technische Änderungen, z.B. nachträgliche eintragungspflichtige Reifen oder Änderungen am Fahrwerk
  • Was tun bei Verlust oder Diebstahl von Zulassungsbescheinigung oder Kennzeichen?

    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw.  Teil II (Fahrzeugbrief) oder eines Kennzeichenschildes ist in jedem Fall die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (EV) erforderlich. 
    • Die eidesstattliche Erklärung kann nur durch den Halter/ die Halterin persönlich bei der Zulassungsbehörde erfolgen.
    • Bei juristischen Personen (Bsp. GmbH) muss dies durch den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin bzw. durch eine von diesem/dieser dazu schriftlich legitimierten Person erfolgen. 
    • Alternativ kann die EV vor einem Notar abgegeben werden. In diesem Fall kann die Ersatzausstellung auch durch eine Bevollmächtigte/ einen Bevollmächtigten beantragt werden, welche/r die vor einem Notar abgegebene EV im Original der Zulassungsbehörde vorzulegen hat. 
    • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern muss die EV von einer gesetzlichen Vertretung (in der Regel die Eltern – es genügt die Vorsprache eines Elternteils) abgegeben werden. 
    • Eine EV im Falle eines Verlustes kann nicht von einem/ einer Bevollmächtigten des Zulassungsdienstes/ Autohauses im Auftrag eines Halters/ einer Halterin abgegeben werden. Die Abgabe kann nur durch den Halter/ die Halterin persönlich erfolgen. 
    • Bei einem Diebstahl der ZB Teil I (Fahrzeugschein) oder eines Kennzeichenschildes kann die Ersatzausstellung/ Umkennzeichnung mit entsprechender Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten/ eine Bevollmächtigte beantragt werden. Dies gilt nicht für einen Diebstahl der ZB Teil II (Fahrzeugbrief). Hier muss der Halter/ die Halterin immer persönlich vorsprechen.
    • Bei Diebstahl außerdem erforderlich: Diebstahlsanzeige der Polizei (bei fremdsprachigen Anzeigen: übersetzt in die deutsche Sprache)
    • Sie haben alle Unterlagen vorliegen? Dann jetzt:

    Termin vereinbaren

  • Was ist bei der Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens zu beachten?

    Für die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Gültiger Personalausweis oder eAT bzw. Reisepass mit Meldebestätigung 
    • Bei Firmen Gewerbeanmeldung, bei juristischen Personen zusätzlich Handelsregisterauszug 
    • Bei einer GbR Einverständniserklärung der Mitgesellschafter (pdf)
    • Versicherungsbestätigung für ein Ausfuhrkennzeichen 
    • Nachweis der letzten deutschen Hauptuntersuchung (Untersuchungsbericht), die mindestens für den beantragten Zeitraum des Ausfuhrkennzeichens gültig sein muss. (Bei Neufahrzeugen ist dies nicht erforderlich.)
    • Bisherige Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug in Deutschland noch zugelassen ist.
    • Folgende Fahrzeugdokumente: 
      • a. Gebrauchtfahrzeuge: 
        • Original-Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und 
        • Original-Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) 
      • b. Neufahrzeuge: 
        • Original-Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und 
        • Original-Certificate of Conformity (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) oder 
        • Nur Original-Certificate of Conformity, wenn bisher kein Fahrzeugbrief ausgestellt wurde 
        • Kaufvertrag, wenn kein deutscher Fahrzeugbrief vorliegt 
      • Bei Fahrzeugen, die zuvor im Ausland zugelassen waren: 
        • Original ausländischer Fahrzeugschein, 
        • Original ausländischer Fahrzeugbrief (wenn in dem Land die Zulassungsdokumente aus zwei Teilen -I und II- bestehen) 
        • Kaufvertrag

    Achtung: Alle Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen bei Antragstellung der Zulassungsbehörde Kreis Bergstraße in Heppenheim vorgeführt werden.

    Termin vereinbaren

  • Was benötige ich für ein Kurzzeit-Kennzeichen?

    Das Wichtigste zuerst:

    • Kurzzeitkennzeichen gelten je nach Versicherungsschutz max. 5 Tage ab Zuteilung des Kennzeichens.
    • für ein Fahrzeug, 
    • nur für eine Probe- oder Überführungsfahrt, 
    • für Fahrten zu einer Prüf- oder Begutachtungsstelle. 
    • Das Fahrzeug muss bei Antragstellung außer Betrieb (abgemeldet) sein.
    • Bei fehlender gültiger HU oder fehlender Betriebserlaubnis/ Einzelgenehmigung darf ein Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zu einer Prüfstelle bzw. Begutachtungsstelle erteilt werden.

    Der Zulassungsbehörde müssen vorgelegt werden:

    • Gültiger Personalausweis, eAT bzw. Reisepass mit Meldebestätigung 
    • Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) für ein Kurzzeitkennzeichen
    • Fahrzeugdokumente 
      • Bei Gebrauchtfahrzeugen: Fahrzeugschein im Original, in begründeten Fällen wird eine Kopie des Fahrzeugscheins (Vor- und Rückseite) akzeptiert. Im deutschen Fahrzeugschein muss die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs eingetragen sein. 
      • Bei Neufahrzeugen: Certificate of Conformity (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) und (wenn ausgestellt) Fahrzeugbrief, beides im Original
    • Nachweis der letzten Hauptuntersuchung (Untersuchungsbericht), wenn bei Gebrauchtfahrzeugen Fahrzeugschein nur in Kopie vorgelegt wird.
    • Kaufvertrag bei Neufahrzeugen oder Importfahrzeugen, wenn diese bisher nicht in Deutschland zugelassen waren. 

    Termin vereinbaren

  • Wann wird eine Einverständniserklärung der Eltern benötigt?

    Die Einverständniserklärung wird benötigt, wenn ein Fahrzeug auf einen minderjährigen Fahrzeughalter zugelassen werden soll.

  • Warum wird bei der GbR eine Einverständniserklärung der Mitgesellschafter benötigt?

    • Eine GbR ist keine juristische Person, sondern ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen.
    • Rechtlich wird sie durch ihre Gesellschafter gemeinsam vertreten.
    • Ein Fahrzeug, das auf die GbR zugelassen wird, gehört gemeinschaftlich allen Gesellschaftern (Gesamthandsgemeinschaft), entsprechend haften auch alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch (z.B. bei Steuerschulden, Maut, Bußgeldern).
    • Die Zulassungsbehörde benötigt einen schriftlichen Nachweis, dass alle Beteiligten mit der Maßnahme und ihrer Haftungsrolle einverstanden sind (Rechtsklarheit).
  • Warum ist eine Empfangsbevollmächtigung notwendig?

    Eine Empfangsbevollmächtigung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist nötig, wenn ein Fahrzeughalter keinen Wohnsitz oder keine Niederlassung im Inland hat. Sie dient dazu, einen in Deutschland ansässigen Vertreter zu benennen, der für den Fahrzeughalter rechtsverbindliche Erklärungen und behördliche Mitteilungen entgegennehmen kann. Die Empfangsbevollmächtigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs in Deutschland, wenn der Halter keinen inländischen Wohnsitz oder Sitz hat.


pdf-Formulare


Termin vereinbaren

Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch der Zulassungsstelle einen Termin:

Termin vereinbaren

Falls Sie z.B. aufgrund des Verlustes/Diebstahls eines Kennzeichenschilds, eines dringenden Ersatzes für ein verunfalltes Fahrzeug oder mehr als zwei Zulassungsvorgänge einen Termin benötigen, wenden Sie sich bitte an: 
kfz.zulassung@kreis-bergstrasse.de

Keinen Termin benötigen Sie für:

  • Abmeldung
  • Ausgabe einer Feinstaubplakette und
  • 100km/h Plakette

Kontakt

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Hier finden Sie uns


Häufige Fragen (FAQs)

  • Wie bekomme ich ein Wunschkennzeichen?

    Ihr individuelles HP-Wunschkennzeichen reservieren Sie ganz einfach hier:

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  • Welche Bezahlmöglichkeiten kann ich online und vor Ort in Heppenheim nutzen?

    Online: 

    • Kreditkarte (Visa Card, Mastercard)
    • PayPal

    Vor Ort:

    • Debitkarten (Maestro, Giro, Mastercard Debit, Visa Debit)
    • VPAY, Google Pay, Apple Pay
    • Kreditkarte (Visa Card, Mastercard)
    • Bargeld
  • Wie lange kann ein Fahrzeug stillgelegt bleiben?

    Unbegrenzt, bei der Wiederzulassung wird jedoch die Erneuerung der Hauptuntersuchung notwendig.

  • Welche Ausweise / Identitätsdokumente werden für Zulassung und Umschreibung anerkannt?

    Uneingeschränkt anerkannt:

    • Deutscher Personalausweis
    • Deutscher Reiseausweis
    • Ausweise von EU-/ EFTA-Staatsangehörigen
    • Ausländischer Reiseausweis von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen, mit gültigem Visum bzw. Aufenthaltstitel
    • Reiseausweis für Flüchtlinge auf Grund des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge
    • Reiseausweis für Staatenlose auf Grund des Artikels 28 Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. September 1954
    • Aufenthaltskarte (Ausweis für ein Familienmitglied eines EU-Angehörigen, das selbst nicht EU Angehöriger ist)
    • (Elektronischer) Aufenthaltstitel -eAT-, als Ausweis oder Aufkleber.
      Wenn laut Aufenthaltstitel ein Zusatzblatt ausgestellt wurde, muss dieses ebenfalls vorgelegt werden. 


    Beschränkt anerkannt
    (hier wird im Einzelfall entschieden, ob eine Zulassung erfolgen kann):

    • Reiseausweis für Ausländer (Passersatz), immer in Verbindung mit Aufenthaltstitel
    • Aufenthaltsgestattung, als Ausweis oder Aufkleber
    • Duldung (Aussetzung der Abschiebung), als Ausweis oder Aufkleber
    • (Elektronischer) Aufenthaltstitel, als Ausweis oder Aufkleber
    • Fiktionsbescheinigung (über einen gestellten Aufenthaltsantrag wurde bisher nicht entschieden), als Ausweis oder Aufkleber

    > mehr über die Anerkennung von Ausweisdokumenten für die Fahrzeugzulassung (pdf)

  • Kann ich mein Fahrzeug auch in meiner Heimatkommune zulassen?

    Eine Reihe von Zulassungsaufgaben werden nicht nur durch die Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim, sondern auch von verschiedenen Städten und Gemeinden im Kreis Bergstraße (sogenannte "Delegationsgemeinden") ausgeführt.  Diese erbringen die Leistungen ggf. nur gegenüber ihren ortsansässigen Bürgern und Bürgerinnen. Es empfiehlt sich, vor dem Besuch einer Delegationsgemeinde hierzu entsprechende Informationen von der betreffenden Gemeinde/ Stadt einzuholen.

    Die Delegationsgemeinden können nur nachfolgende Dienstleistungen ausführen: 

    Ummeldung eines im Kreis Bergstraße zugelassenen Fahrzeugs auf einen neuen Halter, der ebenfalls mit Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße gemeldet ist.  Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs. Wiederzulassung eines Fahrzeugs, das zuletzt im Kreis Bergstraße zugelassen war, auf den gleichen Halter. Änderung der Fahrzeugdokumente wegen Namens- oder Anschriftenänderung (nur bei Fahrzeugen, die im Kreis Bergstraße zugelassen sind).

    Unsere Delegationsgemeinden sind:

  • Wann muss ein Fahrzeug der Zulassungsstelle vorgeführt werden?

    • Neufahrzeuge (Erstmalige Zulassung):
      • Wenn das Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung besitzt und erstmals innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EU) zugelassen wird und keine vom Fahrzeughersteller ausgestellte deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorliegt. 
      • Fahrzeuge, bei denen eine (deutsche oder EU-) Zulassungsbehörde eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt hat und das Fahrzeug bisher in Deutschland nicht zugelassen war.
    • Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind bzw. waren
    • Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird
  • Wann braucht man eine Einzelgenehmigung oder Betriebserlaubnis?

    Eine Einzelgenehmigung ist erforderlich, wenn ein Fahrzeug nicht der EU-Typgenehmigung oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) entspricht – z. B. bei:

    • Importfahrzeugen, die nicht in der EU typgenehmigt wurden (z. B. US-Oldtimer)
    • Einzelanfertigungen oder Umbauten (z. B. Spezialumbauten, Kit-Cars, Hot Rods)
    • Fahrzeugen mit erloschener Betriebserlaubnis (z. B. durch gravierende Umbauten)
    • Oldtimern ohne Papiere, die keine ABE mehr haben
    • Prototypen oder Versuchsträgern

    Die Einzelgenehmigung wird von der Bündelungsbehörde Landkreis Marburg-Biedenkopf bearbeitet. 

  • Benötige ich für die Zulassung einen externen Zulassungsdienstleister?

    Auf dem Markt tummeln sich zahlreiche registrierte Dienstleister, die für Sie – gegen Entgelt – die Dienste der Zulassungsstelle in Anspruch nehmen. Manche Unternehmen erwecken dabei irreführend den Anschein, für die Zulassungsstelle oder anstelle der Zulassungsstelle oder in enger Abstimmung mit der Zulassungsstelle Fahrzeugabmeldungen und andere Dienstleistungen vorzunehmen. 

    Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es keine offizielle Zusammenarbeit der Zulassungsstelle mit privaten Dienstleistern gibt. Die Beauftragung eines Dienstleisters erfolgt auf Ihre eigene Gefahr. Es ist ratsam, vorher zu prüfen, ob der Anbieter registriert ist und die Dienstleistungen im Rahmen der Fahrzeugzulassung erlaubt durchführt.

  • Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer

    Im ersten Jahr nach Einreise:
    Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen dürfen bis zu einem Jahr nach der Einreise ohne deutsche Zulassung in Deutschland gefahren werden, sofern eine gültige ukrainische Versicherung (z. B. Grüne Karte) oder eine Grenzversicherung vorliegt.

    Nach einem Jahr oder bei regelmäßigem Standort:
    Nach Ablauf eines Jahres oder bei dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland ist eine Zulassung des ukrainischen Fahrzeugs in Deutschland verpflichtend, wobei eine Fristverlängerung durch Ausnahmegenehmigung seit dem 30. September 2024 nicht mehr möglich ist.

    Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Jahresfrist zur Nutzung eines ukrainischen Fahrzeugs im vorübergehenden Verkehr in Deutschland beantragen (pdf)

    Um Ihr Fahrzeug in Deutschland zuzulassen benötigen wir von Ihnen:

    • Gültiger Reisepass/ elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) des künftigen Halters/ der künftigen Halterin, mit Meldebestätigung.
    • Ukrainische Fahrzeugdokumente im Original
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ Certificate of Conformity (CoC) des Fahrzeugherstellers
      • Wenn CoC vorhanden ist: Hauptuntersuchungsbericht
      • Wenn kein CoC vorhanden ist:  
        • Datenbestätigung, wenn Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat
        • Gutachten nach § 21 StVZO und erteilte Betriebserlaubnis, wenn Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat
    • eVB-Nummer (Haftpflicht-Versicherungsbestätigung) -7-stelliger Nummern/Buchstaben-Code
    • Nachweis über Verzollung des Fahrzeugs bei Einreise nach Deutschland
    • das Fahrzeug muss der Kfz-Zulassungsbehörde bei der Zulassung vorgeführt werden

    Informationen des Bundes:


Services für Händler und Zulassungsdienste

  • Zu welchen Zeiten können Abgaben und Abholungen erfolgen?

    Montag, Mittwoch und Freitag: 

    • Abgabe/Abholung 07:30 Uhr - 09:30 Uhr,  
    • Abholung 11:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Dienstag: 

    • Abgabe/Abholung 07:30 Uhr - 09:30 Uhr,  
    • Abholung 11:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Donnerstag: 

    • Abgabe/Abholung 09:30 Uhr - 11:00 Uhr,  
    • Abholung 15:00 Uhr - 17:45 Uhr
  • Informationen für KfZ-Zulassungsdienste

    Alle Vorgänge müssen in Händler-Abgabeübersicht (pdf) eingetragen werden, die zusammen mit den Vorgängen abzugeben ist.

    In dieser Liste sind:

    • alle Vorgänge mit Kfz-Kennzeichen (wenn vorhanden, ggf. letzten 6 Stellen der FIN) und Art des Vorgangs vollständig zu erfassen.
    • Nur Vorgänge, die in der Liste eingetragen sind, werden auch bearbeitet. Ein Nachreichen am gleichen Tag von Anträgen nach Abgabe der Liste ist nicht möglich.
    • Die einzelnen Vorgänge sind klar voneinander zu trennen.
    • Achten Sie auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, insbesondere
      • auf gültigen Halter-Identitätsausweis (Personalausweis, Reisepass inkl. Meldebescheinigung)
      • bei Gewerben: Gewerbeanmeldung, ggf. Handelsregisterauszug
      • bei GbR: Abtrittserklärung Halterzulassung, Ausweise aller Gesellschafter
      • auf eine gültige Hauptuntersuchung (möglichst Untersuchungsbericht vorlegen)
      • auf das Vorhandensein einer eVB-Nummer
      • auf Kennzeichenschilder (wenn für Vorgang erforderlich)
      • auf die Empfangsbevollmächtigung, wenn erforderlich
    • Zu jeder Zulassung/ Umschreibung/ Kennzeichenmitnahme, jedem Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen muss der vollständig und leserlich ausgefüllte aktuelle Zulassungsantrag des Kreises Bergstraße (der auch eine Vollmacht/ Empfangsbevollmächtigung/ ein SEPA-Lastschriftmandat beinhaltet) beigefügt werden.

    Mit dem Zulassungsantrag können alle Kennzeichenarten (auch Tageszulassungen) beantragt werden.

    Für die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens kann dieser Antrag nicht verwendet werden. In dem Antragsvordruck kann auch eine Bevollmächtigung erteilt werden. Auf der Rückseite des Zulassungsantrages befindet sich das für die Zulassung/Umschreibung bzw. für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens erforderliche SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer.

    Für eine Empfangsbevollmächtigung (ggf. erforderlich bei Kurzzeit- bzw. Ausfuhrkennzeichen) muss eine zusätzliche Erklärung ausgefüllt werden.

  • So wirken Sie an einer reibungslosen Zusammenarbeit mit

    • Eine Vorprüfung der Unterlagen, einschließlich der eVB-Nummer, im Beisein einer/eines Bevollmächtigten findet bei der Abgabe der Unterlagen nicht statt.
    • Aus hygienischen Gründen werden Kennzeichenschilder, die uns mit vorgelegt werden, nur in gereinigtem Zustand angenommen. Ungereinigte Kennzeichenschilder haben die unbearbeitete Rückgabe des Antrages zur Folge.
    • Bitte führen Sie als Zulassungsdienst/Autohändler immer eine Gewerbeanmeldung/eine Autorisierung mit, die Sie uns auf Verlangen vorzeigen können. 
    • Die Bearbeitung der Vorgänge erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge aller an einem Arbeitstag abgegebenen Vorgänge: „First comes, first served“ (unabhängig vom Geschäftssitz des Zulassungsdienstes/ Autohändlers). 

      Unser Ziel ist, alle abgegebenen Anträge am gleichen Tag zu bearbeiten und Ihnen zurückzugeben. Abhängig von der Anzahl der insgesamt an einem Tag von allen Zulassungsdiensten / Autohändlern abgegebenen Vorgänge und des täglich zur Verfügung stehenden Personals, kann dies nicht immer garantiert werden, so dass die Bearbeitungszeit unter Umständen auch ein paar Tage betragen kann. Bitte kalkulieren Sie dies ein und geben Sie dies an Ihre Kunden weiter. Wenn einzelne Vorgänge vorrangig bearbeitet werden sollen, so geben Sie dies auf der Abgabeübersicht entsprechend an (Priorität 1). Wir werden diese Vorgänge dann den anderen von Ihnen abgegebenen Vorgängen vorziehen.
    • Vorgänge wegen z.B. fehlender, unvollständiger, nicht lesbarer oder fehlerhafter Unterlagen/ Angaben werden -zusammen mit den übrigen erfolgreich bearbeiteten Vorgängen- mit einem grünen Hinweiszettel unerledigt zurückgegeben und können erst am nächsten Arbeitstag zur erneuten Bearbeitung wieder abgegeben werden. Der grüne Begleitzettel ist dem erneut vorzulegenden Vorgang unbedingt wieder beizulegen.
    • Wir informieren Sie unter der von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse, wenn Ihre Vorgänge (ggf. nur Priorität-1-Vorgänge) bearbeitet wurden und abgeholt werden können.
    • Wir teilen auf Nachfrage keine Bearbeitungszwischenstände -auch nicht einzelner Vorgänge- mit. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab. Dies beeinträchtigt unseren Arbeitsablauf.
    • Termine, die wir online anbieten, sind Privatkunden vorbehalten!
    • Wir haben zwei Kassenautomaten, an denen Sie die Gebühren bar oder kontaktlos mit Giro Card und bestimmten Kreditkarten bezahlen können. Bitte zahlen Sie bargeldlos. Unter anderem verkürzen Sie dadurch Ihren Aufenthalt in der Zulassungsbehörde.

Ausführliche Informationen zu allen Leistungen der Zulassungsstelle

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