Verkehrsgenehmigungen
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Vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per E-Mail einen Termin, falls Ihr Anliegen persönlich besprochen werden soll.
Wer gewerblich Personen (z. B. mit Taxi oder Mietwagen) transportieren möchte, benötigt eine behördliche Genehmigung. Diese Erlaubnis ist gesetzlich vorgeschrieben und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist eine Grundvoraussetzung für die Genehmigung. Mit der Vermögensübersicht (inkl. Bescheinigungen vom Finanzamt, von Sozialversicherungsträgern etc.) wird geprüft, ob das Unternehmen finanziell solide aufgestellt ist – zum Schutz der Kundschaft und zur Gewährleistung eines geordneten Geschäftsbetriebs.
Jein – Genehmigungen gelten ausschließlich für die Person oder das Unternehmen, dem sie erteilt wurden. Bei einem Betreiberwechsel oder einer Übernahme ist ein neuer Antrag erforderlich.
Erneuerung: Genehmigungen sind in der Regel zeitlich befristet (meist auf 5 Jahre). Ein neuer Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf zu stellen.
Erweiterung: Wenn z. B. zusätzliche Fahrzeuge eingesetzt werden oder neue Linien/Fahrgebiete dazukommen, ist eine Erweiterung der bestehenden Genehmigung erforderlich.

Wer öffentliche Straßen, Gehwege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte – etwa für eine Baustelle oder eine Veranstaltung – benötigt eine Sondernutzungserlaubnis nach § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Öffentliche Verkehrsflächen sollen für alle sicher und zugänglich bleiben. Mit der Sondernutzungserlaubnis wird sichergestellt, dass die Nutzung:
Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem geplanten Termin gestellt werden – idealerweise mehrere Wochen im Voraus. In der Regel sind folgende Angaben erforderlich:
Hinweis:
Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind in der Regel zusätzliche Abstimmungen mit Ordnungsamt, Polizei oder Rettungsdienst erforderlich.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmenden – in bestimmten Fällen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese erlaubt Abweichungen von einzelnen Vorschriften, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
Eine Ausnahmegenehmigung ist z. B. notwendig für:
Hinweis:
Die Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen (z. B. für Baustellen oder Veranstaltungen). Sie gilt nur unter den im Bescheid genannten Bedingungen und ist bei der Fahrt mitzuführen.

Zum 1. März 2023 wurde die Zuständigkeit für Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 29 Abs. 3 sowie § 46 Abs. 1 StVO neu geregelt. Seitdem ist der Landkreis nicht mehr unmittelbar zuständig für die Bearbeitung entsprechender Anträge zu Großraum- und/oder Schwertransporten.
Wichtig für Sie
Ungeachtet der geänderten Zuständigkeit stellt der Landkreis weiterhin die entsprechenden Online-Services auf seiner Homepage zur Verfügung. So können Sie Ihre Anträge bequem digital vorbereiten und einreichen. Bei Rückfragen zu Ihrem Antrag wenden Sie sich bitte an:
Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement
Fachdezernat Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde
Wilhelmstraße 10
