Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI)
In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
A. Verfügungen
I. Gebietsfestlegungen
Zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gelten die nachfolgend aufgeführten Anordnungspunkte für die Kommunen Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg.
II. Regelungen für die Kommunen Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg.
- Aufstallpflicht
Wer Geflügel im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 oder andere gehaltene Vögel empfänglicher Arten hält, hat diese Tiere mit Wirkung vom Tag, der auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgt,
a. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
2. Verbot des Verbringens von Geflügel aus Risikogebieten zu Veranstaltungen
Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten darf/dürfen aus den oben festgelegten Gebieten zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht verbracht werden.
3. Verbot von Veranstaltungen
Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt wird/werden, sind in den oben festgelegten Gebieten des Kreises Bergstraße verboten.
4. Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
Wer in den oben festgelegten Gebieten des Kreises Bergstraße mit Geflügel im Sinne des § 14a Absatz 1 der Geflügelpestverordnung in Form eines Reisegewerbes (außerhalb oder ohne feste gewerbliche Niederlassung) handelt, darf Geflügel gewerbsmäßig nur abgeben, soweit es längstens vier Tage vor der Abgabe
a. klinisch tierärztlich oder,
b. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch mit negativem Ergebnis auf das aviäre Influenzavirus untersucht worden ist.
Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist meiner Behörde auf Verlangen vorzulegen.
5. Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen
Wer Geflügel im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 bzw. in Gefangenschaft gehaltene Vögel der für aviären Influenza empfänglichen Arten im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, hat sicherzustellen, dass die nachstehenden Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
a. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder den sonstigen Standorten sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
b. Die Ställe oder die sonstigen Standorte dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung, einschließlich gereinigtem Schuhwerk oder Einmal Überschuhen betreten werden; Desinfektionsmatten sind zu empfehlen. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standorts unverzüglich abzulegen. Dies gilt sowohl für betriebseigene als auch für betriebsfremde Personen.
c. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
d. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zum Wechseln und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
e. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung/Vogelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall zu reinigen und zu desinfizieren.
f. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung/ Vogelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
g. Futter, Einstreu, Gegenstände und Gerätschaften, die für das Geflügel/die Vögel vorgesehen sind und genutzt werden, sind gegen Kontakt mit Wildvögeln und Schadnagern zu sichern.
h. Der Raum, die Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
i. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
j. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren bzw. im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes.
III. Befristung
Die unter Ziffer A.I. und II. getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) in Kraft tritt, längstens jedoch für einen Geltungszeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.
IV. Weitere Anordnungen
- Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter I. bis II. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet, soweit sie nicht bereits nach § 37 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar sind.
- Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
- Die Verfügung wird auf der Internetseite des Landkreises Bergstraße (www.kreis-bergstrasse.de) öffentlich bekannt gegeben.
- Diese Verfügung und ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG bei der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstraße 5 in 64646 Heppenheim, während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr, Montag bis Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr), sowie auf der Internetseite www.kreis-bergstrasse.de eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung können entsprechende Ausdrucke gefertigt werden (vgl. § 5 a Abs. 4 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Landkreise).
B. Begründung
Sachverhalt:
Das Virus der aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle, da sie Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können. Besonders Wasservögel stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Risiko dar, da Wasservögel infiziert sein können und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. Dadurch sind insbesondere Freilandhaltungen und Stallhaltungen, bei denen keine adäquate Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wildvögeln besteht, gefährdet, da ein direkter Kontakt mit infizierten Wildvögeln und kontaminiertem Material naturgemäß möglich ist.
Bei der Geflügelpest handelt es sich darüber hinaus um eine hochansteckende Viruserkrankung der Hühner und anderen Geflügels, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen zu erheblichen Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt.
Deutschland und Europa erlebten seit Oktober 2020 die bisher schwerste Geflügelpestepizootie. Seit 2022 kann man von einer Endemie sprechen, da auch über das gesamte Jahr Fälle zu verzeichnen waren.
In seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 20. Oktober 2025 zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertet das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland als hoch:
Lage in Europa: Im Berichtszeitraum wurden europaweit 64 Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln aus Deutschland (15), Spanien (13), Polen (10), Frankreich (5), Italien (4), Bulgarien (3), dem Vereinigten Königreich, Dänemark und Portugal (je 2), der Tschechischen Republik, der Slowakei, Nordmazedonien, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Norwegen und Irland (je 1) gemeldet. Die Nachweise betrafen H5N1, lediglich zwei Nachweise in Frankreich (H5) wurde nicht weiter typisiert gemeldet. Im Berichtszeitraum wurden 106 HPAIV H5N1-Fälle bei Wildvögeln gemeldet. Betroffen waren neben Deutschland das Vereinigte Königreich (22), Spanien (25), Norwegen (15), Österreich (8), Frankreich und Portugal (je 5), Lettland, die Niederlande und Dänemark (je 3), Italien (2) sowie Schweden, Ungarn, Island und Polen (je 1). Norwegen und Island meldeten insgesamt noch 5 HPAIV H5N5 Infektionen (Norwegen1; Island4), Island und Belgien noch je einen nicht feintypisierten H5-, Portugal einen nicht feintypisierten H7-Fall. Europaweit wurden im Berichtszeitraum keine HPAIV H5 bei Säugetieren gemeldet.
Lage in Deutschland: Zwischen dem 01. September und 20. Oktober 2025 wurden in Deutschland 15 HPAIV H5N1-Ausbrüche bei Geflügel in sieben Bundesländern festgestellt. Betroffen waren Hühner, Gänse, Enten und Puten mit den Produktionsrichtungen Mast, Zucht- und Legehennenbetriebe.
Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt täglich weiter an. Die Funde beschränken sich dabei nicht nur auf die schon betroffenen Bereiche, sondern ständig werden weitere infizierte Wildvögel in bislang noch unauffälligen Gebieten festgestellt. Mittlerweile sind auch vermehrt große gewerbliche Geflügelhaltungen von dem Seuchengeschehen betroffen.
Am 14. Oktober 2025 wurde der erste tote Schwan im Kreis Groß-Gerau aufgefunden. Seitdem mehren sich die Fundmeldungen von toten oder an zentralnervösen Störungen erkrankten Wildvögeln der Arten Höckerschwan, Graugans, Silberreiher und Kranich im benachbarten Kreisgebiet Groß-Gerau.
Seit 27.10.2025 gibt es die ersten Verdachtsfälle bei Wildvögel im Kreis Bergstraße. Eine am 24.10.2025 tot aufgefundene Graugans aus Lampertheim sowie eine am 24.10.2025 tot aufgefundene Kanadagans aus Bensheim wurden im hessischen Landeslabor auf Influenza A H5 positiv getestet. Ob es sich hierbei um die ersten amtlichen Geflügelpestausbrüche im Kreis Bergstraße handelt, wird nun durch das FLI abgeklärt.
Aktuell ist der Zug der Wildvögel nicht nur bereits wieder in vollem Gange, sondern er hat in der vergangenen Woche nochmals stark zugenommen. Gewässergebiete – wie z. B. der Rhein – stellen dabei bevorzugte Rast- und Sammelplätze der Zugvögel bei der Rückkehr in deren südliche oder südöstliche Aufenthaltsgebiete dar. Daher ist das Risiko eines Eintrags von Geflügelpest-Viren im Bereich solcher Plätze besonders hoch. Von einer weitläufigen Zirkulation des H5N1-Virus in der hiesigen Region ist auszugehen. Dies wird auch durch die Annahme unterstützt, dass Kraniche, die bereits in ihren Brutgebieten massenhaft sterben, über den Kreis gezogen sind und auch an verschiedenen Stellen in der Region gerastet haben.
Bei dem vergangenen Geflügelpestgeschehen 2020/21 wurde das Virus über den Geflügelhandel bundeslandübergreifend zwischen Geflügelhaltungen verschleppt und verursachte ein massives Ausbruchsgeschehen. Da das Virus der Geflügelpest insbesondere durch direkte Tierkontakte übertragen wird, stellt ein Lebendgeflügelhandel im Reisegewerbe besondere Risiken für eine Verschleppung des Virus in kurzer Zeit in zahlreiche andere Haltungen und damit für die großflächige Ausbreitung der Seuche dar.
Rechtliche Würdigung:
Bei der Geflügelpest handelt es sich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 vom 9. März 2016 in der aktuell gültigen Fassung um eine gelistete Seuche, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 in der aktuell gültigen Fassung der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden.
Zu A.I. Gebietsfestlegungen
Aufgrund des Artikels 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 und Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 1 und 2, 14 und 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung – GeflPestSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) gelten die Maßnahmen für die oben festgelegten Gebiete.
Zu A.II. Regelungen für die festgelegten Gebiete
Aufgrund der Risikobewertung für den Kreis Bergstraße unter Berücksichtigung der aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes sowie den Erkenntnissen zum aktuellen Vogelzug waren die Anordnungen zu treffen.
Zu A.II.1.
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 2 der Geflügelpestverordnung ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Das Risiko eines Eintrags des Virus der hochpathogenen aviären Influenza ist in Freilandhaltungen deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung.
Nach Durchführung der Risikobewertung gem. § 13 Absatz 2 Geflügelpestverordnung ist aufgrund der Risikoeinschätzung des FLI, des nachgewiesenen Vorkommens von hochpathogenem aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 in der Wildvogelpopulation, der hiesigen Gegebenheiten sowie der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs, eine Aufstallung des Geflügels in den festgelegten Gebieten anzuordnen, um die Einschleppung des Virus durch Wildvögel in Nutztierbestände zu vermeiden. Die getroffene Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände und eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Tierhaltern müssen gegenüber dem Interesse an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den oben geschilderten Zweck zu erreichen. Durch die Aufstallung des Hausgeflügels wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln minimiert.
Das Virus der Aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle – besonders Wasservögel, da sie infiziert sein können und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. Freilandhaltungen und Stallhaltungen, bei denen keine adäquate Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wildvögeln besteht, sind besonders gefährdet, da ein direkter Kontakt mit infizierten Wildvögeln und kontaminiertem Material naturgemäß möglich ist.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist gemäß Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest die Anordnung der Aufstallung in den festgelegten Gebieten erforderlich, um die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel zu vermeiden.
Zu A.II.2.
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung (EU) Nr. 429/2016 kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von gehaltenen Tieren erlassen. Mit der Teilnahme von Tieren aus Risikobereichen an Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch Personen, die möglicherweise in Kontakt mit Infektionsquellen gekommen sind. Bei der Ausübung des mir insoweit zustehenden Ermessens habe ich mich davon leiten lassen, dass wirksame Regelungen zur Verhinderung einer Weiterverschleppung der Tierseuche getroffen werden müssen. Da Geflügel bereits mit dem Virus infiziert sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten das Virus passiv weitertragen können, ist es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird. Nicht nur für das Geflügel in den oben festgelegten Gebieten sondern auch für das im gesamten Kreis Bergstraße gehaltene Geflügel und die dort gemeinsam mit Geflügel gehaltenen Vögel anderer Arten besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko. Das Interesse von Tierhaltern von Vögeln aus diesem Gebiet, mit ihren Tieren an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art teilzunehmen, muss gegenüber dem Interesse an einer Bekämpfung der Geflügelpest zurücktreten. Die getroffene Maßnahme ist verhältnismäßig sowie erforderlich und geeignet, um den tierseuchenrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.
Zu A.II.3.
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen entsprechend Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 429/2016. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 429/2016 kann die zuständige Behörde zusätzliche notwendige Maßnahmen ergreifen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. In Vernehmen mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das gemäß Ziffer A.II.3. dieser Verfügung angeordnete Verbot von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen die in dieser Ziffer genannten Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine Verschleppung des Virus in über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist innerhalb der Risikogebiete als besonders hoch anzusehen. Da Geflügel bereits mit dem Virus infiziert sein kann bzw. gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten das Virus passiv weitertragen können, ist es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird. Insbesondere bei regionalen und auch überregionalen Veranstaltungen besteht die Gefahr einer massiven Verbreitung der hochpathogenen aviären Influenza durch das Zusammentreffen von Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltenen Vögel anderer Arten aus verschiedenen Tierbeständen sowie durch den Personenverkehr. Die unter Ziffer A.II.3. getroffene Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Weiterverschleppung der Tierseuche zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Veranstaltern, Teilnehmern oder Besuchern solcher Veranstaltungen müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den oben geschilderten Zweck zu erreichen.
Zu A.II.4.
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wildlebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Diese können gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 umfassen. Gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2016/429 kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren, die zur Ausbreitung einer Seuche beitragen, beschränken.
Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie diesen Anforderungen genügt. Gemäß § 14a Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 (Probenumfang) entsprechend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung der Hühner und anderen Geflügels, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen zu erheblichen Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt.
Die Raumluft in den geschlossenen Fahrzeugen und die Nähe zu dem Geflügel aus anderen Betrieben können für einen raschen Erregeraustausch innerhalb des Transportfahrzeuges führen. Es wäre somit denkbar, dass ein unbemerkt infiziertes Tier als Infektionsquelle zur Verbreitung des Virus dient. Daher ist der epidemiologische Zusammenhang mit dem Ausbruchsbetrieb auch in solchen Betrieben festzustellen, die zwar kein Geflügel aus dem Ausbruchsbetrieb selbst erhalten haben, aber mit Geflügel von demselben Transport beliefert wurden. In den belieferten Betrieben ist aufgrund des epidemiologischen Zusammenhangs mit einem bestätigten Fall der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 vom 17. Dezember 2019 festzustellen. In diesem Fall hat die zuständige Behörde die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese umfassen unter anderem eine Isolierung der Tiere und Schutz vor wildlebenden Tieren.
Daher ist für die betroffenen Betriebe die Aufstallung der Vögel anzuordnen. Eine solche Aufstallung kann insbesondere bei Wassergeflügel zu Tierschutzproblemen führen. Zudem dürfen die Tiere, sofern sich der Verdacht auf Geflügelpest bestätigt, nicht mehr für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Stattdessen müssen sie getötet und in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden. Dadurch entstehen enorme wirtschaftliche Verluste für die betroffenen Tierhalter/innen. Von der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe geht in Anbetracht der Seuchenlage demnach ein besonderes Infektionsrisiko mit erheblichen Folgen für die betroffenen Betriebe aus. Dies wurde auch durch die Verschleppung von HPAIV im Zuge des letzten Seuchengeschehens Ende 2020/Anfang 2021 gezeigt. Der Tierhandel birgt naturgemäß durch den Bezug der Tiere aus unterschiedlichen Quellen, deren Durchmischung anlässlich des Transports und deren Weiterverteilung auf eine Vielzahl von Beständen ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko.
Gemessen an den gravierenden Folgen einer Verbreitung der Seuche und Infektion mit HPAIV für die betroffenen Bestände und auch die betroffenen Regionen in ganz Deutschland ist es zur Bekämpfung und Eindämmung des Seuchengeschehens aktuell erforderlich, die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe nur unter den in der Geflügelpest-Verordnung genannten Bedingungen zuzulassen.
Die klinische Untersuchung von anderem Geflügel als Enten und Gänsen bzw. die virologische Untersuchung der letztgenannten Tierarten bietet auf Grundlage der veterinärmedizinischen Erkenntnisse, die sich in der Gesetzgebung des § 14a Geflügelpest-Verordnung niederschlagen, eine höhere Sicherheit, dass kein Virus verschleppt wird, als ohne Untersuchung besteht. Die Anordnung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Darüber hinaus besteht bundesweit ein hohes Geflügelpest-Einschleppungsrisiko über HPAlV-infizierte Wildvögel in Hausgeflügelbestände und Geflügelhandelsbetriebe.
Aufgrund der vermehrten Empfänglichkeit bei zuerst wenig ausgeprägter Symptomatik ist für diese Tierarten eine Abklärung mittels virologischer Untersuchungen vorgesehen. Eine wirksame Überwachung des Lebendgeflügelverkaufs im Reisegewerbe zur Vermeidung einer Verbreitung von HPAIV-Infektionen auf diesem Weg ist demnach für eine effektive Tierseuchenbekämpfung erforderlich. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer, das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu minimieren. Dazu gehört, dass sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren. Diese umfassen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 unter anderem Bedingungen für die Verbringung von Tieren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken. Die getroffene Anordnung ist zudem erforderlich, damit die aufnehmenden Tierhalter/innen die Vorgaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 erfüllen können. Demnach sind die Unternehmer verantwortlich für die Gesundheit ihrer Tiere und treffen geeignete Maßnahmen für die Überführung von Tieren in ihren Betrieb.
Die Beschränkung der Tätigkeit auf vorher untersuchtes Geflügel stellt das mildere Mittel gegenüber einem generellen Verbot der Tätigkeit dar. Es ist geeignet, krankes Geflügel schon vor dem Transport zu erkennen und Maßnahmen zur weiteren Ausbreitung des Virus einzuleiten. Der Eingriff in das Grundrecht ist ferner angemessen, um den Geflügelhandel im Reisegewerbe in der derzeitigen Situation ohne ein erhöhtes Übertragungsrisiko zu ermöglichen. Das Interesse an einer uneingeschränkten Verkaufstätigkeit muss gegenüber dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest zurücktreten.
Im Fall der Untersuchung von Enten und Gänsen gemäß Ziffer A.II.4. dieser Verfügung sind die in § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 der Geflügelpest-Verordnung definierten Probenumfänge zu beachten. Danach sind die Untersuchungen im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Die tierärztliche Bescheinigung gemäß Ziffer A.III.4. dieser Verfügung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.
Ziffer A.II.4. dieser Verfügung gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.
Zu A.II.5.
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wildlebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Diese können gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 umfassen. Das Virus der aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu sowie durch Schadnager übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle, da sie Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können. Besonders Wasservögel stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Risiko dar, da Wasservögel infiziert sein können und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. Dadurch sind insbesondere Freilandhaltungen und Stallhaltungen gefährdet, bei denen keine adäquate Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wildvögeln besteht, da ein direkter Kontakt mit infizierten Wildvögeln und kontaminiertem Material naturgemäß möglich ist. Um dem Seuchenprofil, den betreffenden wildlebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf gehaltene Tiere Rechnung zu tragen, war es erforderlich, die Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 anzuordnen.
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 stellt die zuständige Behörde sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuche auf andere Tiere zu verhindern. Gemäß Artikel 4 Nummer 23 der oben genannten Verordnung sind darunter unter anderem die Summe der verwaltungstechnischen und physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in Tierpopulationen zu verstehen. Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 kann die zuständige Behörde Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergreifen. Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich, um das Risiko der Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelbestände/Vogelhaltungen zu reduzieren und damit die Ausbreitung der Geflügelpest auf ein Minimum zu beschränken. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit Ihrer Tiere zu erhalten.
Aufgrund der Nachweise des Virus der hochpathogenen aviären Influenza in der Wildvogelpopulation, der hiesigen Gegebenheiten (Rastgebiete, Nachweise im eigenen Landkreis) sowie der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs ist die Anordnung der oben genannten Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich, um die Ein- und Verschleppung des Virus in Hausgeflügelbestände zu verhindern.
Auch das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) bewertet das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel in seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 20. Oktober 2025 als hoch. Kontakte zwischen Geflügel/in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Denn überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel/in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, insbesondere Wasservögeln, bestehen, können Infektionen eingetragen werden und neue Infektionsquellen entstehen. Zum Schutz vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen empfiehlt das FLI die konsequente Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen. Aufgrund dieser Einschätzung habe ich im Rahmen meiner Risikobewertung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Insbesondere für Hausgeflügelbestände/Vogelhaltungen, die sich in der Nähe des Fundortes befinden, besteht ein großes Risiko für die Einschleppung des Virus. Denn symptomlos infizierte Wildvögel bzw. solche, die sich in der Inkubationszeit befinden, sind mobile Virusträger, die das Virus weiterverbreiten können. Viele Wasservogelarten bewegen sich zwischen Ackerflächen, auf denen sie tagsüber Nahrung aufnehmen, und Rastgewässern, die sie abends und nachts aufsuchen. Sie können das Virus mit dem Kot ausscheiden und die aufgesuchten Landflächen und Gewässer kontaminieren. Darüber hinaus können tote Wasservögel von Prädatoren (Säugetiere wie Fuchs und Marder, aber auch Greifvögel und Krähen) geöffnet und Körperteile oder Innereien, die hohe Viruslasten tragen, verschleppt werden, so dass mit einer beträchtlichen Umweltkontamination auch auf Acker- und Weideflächen gerechnet werden muss. Personen, die solche Flächen betreten, und Fahrzeuge, die sie befahren, können das Virus weiterverbreiten und auch in Geflügel haltende Betriebe eintragen. Die unter der Ziffer A.III.5. getroffene Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Weiterverschleppung der Tierseuche zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Tierhalter/innen müssen gegenüber dem Interesse an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffenen Anordnungen sind geeignet und erforderlich, um den mit ihnen verfolgten Zweck zu erreichen. Durch Anordnung der Biosicherheitsmaßnahmen wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln minimiert.
Zu A.III. Befristung
Die in dieser Allgemeinverfügung getroffen Anordnungen sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur so lange gelten, wie sie zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) erforderlich sind. Zunächst ist ein Geltungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen.
Die zuständige Behörde kann diese Allgemeinverfügung jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist ergänzen oder ändern.
Zu A.IV. Weitere Anordnungen
Gemäß Ziffer A.IV.1. beruht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde. Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen werden können. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die angeordnete Maßnahme sofort und umfassend greift, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) in der zurzeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08. November 2010 (GVBl. I S. 354) in der zurzeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.
Die Aufstallungspflicht ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran, die Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände zu verhindern und eine Weiterverschleppung aus einem möglicherweise betroffenen, jedoch noch nicht als infiziert erkannten Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur Aufstallung des Geflügels sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird.
Das Verbot, Vögel aus den Risikogebieten auf Börsen, Märkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art zu verbringen ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um die Ein- und Weiterverschleppung der Tierseuche von Vögeln, die in den betroffenen Gebieten bereits infiziert worden sein könnten, auf die auf den Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ausgestellten Vögel zu verhindern. Es ist im überwiegenden öffentlichen Interesse, dafür Sorge zu tragen, dass das genannte Verbot sofort greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. Das private Interesse von Personen, ihre Tiere auf derartige Veranstaltungen zu verbringen, muss gegenüber dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zurückstehen.
Hinsichtlich der Anordnung des Verbots von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher
Art ist die sofortige Vollziehung erforderlich, da ein übergeordnetes Interesse daran besteht, die Ein- und Weiterverschleppung der Tierseuche von Vögeln, die in den betroffenen Gebieten bereits infiziert worden sein könnten, auf die auf den Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ausgestellten Vögel zu verhindern. Durch das Verbot wird die Gefahr der Verschleppung durch Kontakte zwischen den Tieren unterschiedlicher Herkünfte und mit
Personen, die möglicherweise in Kontakt mit Infektionsquellen gekommen sind, vermieden. Dies wäre nicht möglich, wenn die sofortige Wirksamkeit des Verbots durch die Einlegung von Rechtsbehelfen verhindert würde.
Die Anordnung der Überwachung von Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände sowie die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran, die Ein- und Weiterverschleppung der Tierseuche aus dem betroffenen Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur Einhaltung der angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffene Anordnung sofort vollzogen werden kann. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.
Die Anordnung der Biosicherheitsmaßnahmen ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände/Vogelhaltungen durch Wildvögel sowie die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran, die Ein- und Weiterverschleppung der Tierseuche aus einem Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur Einhaltung der angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen werden können. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.
Ziffer A.V.2. der Verfügung beruht auf § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.
Ziffer A.IV.3. teilt in Übereinstimmung mit § 41 Absatz 4 Satz 1 HVwVfG mit, auf welcher Internetseite die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird. § 15a Satz 1 HAGTierGesG enthält die Möglichkeit, zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen diesen Weg der Bekanntgabe vorzusehen. Um ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu gewährleisten, ist dies in diesem Fall erforderlich.
C. Rechtliche Hinweise
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung:
Ordnungswidrig i. S. des § 64 Nummer 14b der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) i. V. m. § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der derzeit gültigen Fassung und i. S. des § 32 Absatz 2 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Sonstige Hinweise:
- Jeder Verdacht auf Geflügelpest ist meiner Behörde unverzüglich zu melden (Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429).
- „Geflügel“ gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
a) Erzeugung von i) Fleisch; ii) Konsumeiern; iii) sonstigen Erzeugnissen;
b) Wiederaufstockung von Wildbeständen;
c) Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden.
3. „In Gefangenschaft gehaltene Vögel“ gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sind Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.
4. Empfängliche Arten: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel, sofern sie nicht Geflügel sind analog der Definition von Wildvögeln gemäß Geflügelpestverordnung in der aktuell gültigen Fassung
5. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer (= alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum) in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Sie ergreifen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Landrat als Kreisordnungsbehörde
vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Odenwaldstraße 5
64646 Heppenheim
einzulegen.
Der Widerspruch kann außerdem in elektronischer Form an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Kreises Bergstraße, durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist, eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
Heppenheim, 30.10.2025
Matthias Schimpf
Kreisbeigeordneter
