Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

  • Leistungsbeschreibung

    Die zahnärztliche Vorsorge richtet sich an alle Versicherten und dient dazu, eventuelle Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig feststellen zu können und zu behandeln.

    Für Kinder:

    • bis zum 6. Lebensjahr: sechsmal, davon drei im Kleinkindalter (6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat)
    • zwischen 6 bis 18 Jahren: einmal pro Halbjah

    Für Erwachsene:

    • ab 18 Jahren einmal im Jahr
    • einige Krankenassen bieten abweichende Leistungen an

    Die zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen bei Erwachsenen umfassen

    • die Anleitung zu effektiver Mundhygiene,
    • Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie
    • die Entfernung von harten Belägen und Karies oder von Reizfaktoren, die Zahnfleischentzündungen hervorrufen können.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Elektronische Gesundheitskarte,
    • Bonusheft (ab dem 12. Lebensjahr)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

    Maßnahmen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung überschreiten, zahlen die Versicherten selbst.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Sechsmal für Kinder bis zum 6. Lebensjahr, davon drei im Kleinkindalter.
    • erste Untersuchung 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat, zweite Untersuchung 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat, dritte Untersuchung 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat  
    • b is zum sechsten Lebensjahr drei weitere Zahnvorsorgeuntersuchungen: Die Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen sind auf die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U7 gemäß der KinderRichtlinie des G-BA abgestimmt.
    • Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren werden einmal im Halbjahr untersucht.
    • Ab dem 12. Lebensjahr werden die Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen (Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz) 
    • ab dem Alter von 18 Jahren einmal im Jahr
    • evtl. abweichende Leistungen der Krankenkassen

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