Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

  • Leistungsbeschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

  • Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung 
    • regelmäßige Auskunft ist Pflicht, alle Änderungen sind sofort mitzuteilen
    • Beispiele für Änderungen: 
      • Kind lebt nicht mehr bei der alleinerziehenden Person
      • alleinerziehender Elternteil zieht um 
      • alleinerziehender Elternteil heiratet
      • Zusammenzug mit anderem Elternteil
      • anderer Elternteil zahlt Unterhalt
      • anderer Elternteil ausfindig gemacht
      • anderer Elternteil ist gestorben
      • Kind ist gestorben
      • Kind beendet die Schule
      • verändertes Einkommen des Kindes, wenn dieses nicht mehr zur Schule geht
    • Änderungen sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bekannt zu geben
    • Meldung an andere Behörden genügt nicht
    • zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle
  • Herausgebende Stelle

    Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

  • Typisierung

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  • Status Bibliothekseintrag

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