Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmegenehmigung
- Leistungsbeschreibung- In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. 
 
 Das Verbot gilt nicht für:
 - kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
 - Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 
 Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
- Voraussetzungen- Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.: - Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
 - Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist auch per Fax möglich. 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- Formloser Antrag mit Begründung,
- Fracht- und Begleitpapiere,
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
- für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
 
- Welche Gebühren fallen an?- Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers. 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig. 
 
 Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
- Rechtsgrundlage
- Anträge / Formulare