Beistandschaft / Vormundschaft / Urkunden
Amtsvormundschaft
Gesetzliche Vertretung eines Kindes durch das Jugendamt
Kinder können und dürfen noch nicht alle Entscheidungen alleine treffen. Bis ein Kind 18 Jahre alt ist, müssen die Eltern für das Kind unterschreiben und sind der gesetzliche Vertreter.
Wenn die Eltern nicht für ihr Kind entscheiden können oder dürfen, bekommt das Kind einen Vormund oder eine Vormündin.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- die Eltern weit weg sind, weil das Kind aus einem anderen Land alleine geflüchtet ist,
- Vater und Mutter gestorben sind,
- das Gericht entschieden hat, dass die Eltern nicht für ihr Kind entscheiden dürfen, weil sie nicht gut für es sorgen konnten.
Auch wenn eine Mutter noch minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetz Vormund des Kindes.
Was unterscheidet den Ergänzungspfleger von der Vormundschaft?
Manchmal entscheidet ein Gericht, dass Eltern bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge nicht oder nicht allein ausüben können. In solchen Fällen werden einzelne Aufgaben – beispielsweise die Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes – auf einen Ergänzungspfleger übertragen, während andere Bereiche, wie etwa schulische Entscheidungen, weiterhin bei den Eltern verbleiben können. Der Ergänzungspfleger übernimmt also nur bestimmte Teile der Sorge und unterstützt bzw. ergänzt die Eltern in diesen Aufgabenbereichen – daher der Begriff Ergänzungspflegschaft.
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Beistandschaft
Eine rechtliche Unterstützung durch das Jugendamt für Kind und Elternteil
Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot des Jugendamtes für nicht miteinander verheiratete Eltern sowie alleinerziehende Elternteile. Sie unterstützt dabei, wichtige Fragen rund um Vaterschaft und Kindesunterhalt zu klären.
Eine Beistandschaft kann helfen:
- bei der Feststellung der Vaterschaft
- bei der Berechnung, Ermittlung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Wer ist der Vater eines Kindes?
Nach der gesetzlichen Regelung ist Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Sofern die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, wird das Kind erst mit der Feststellung der Vaterschaft mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, sowie erb- oder rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt beim Jugendamt in Form einer Urkunde. Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Sofern der Vater nicht zu einer freiwilligen Beurkundung bereit ist, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung möglich. Hierbei können Sie im Rahmen einer Beistandschaft unterstützt werden.
Wer ist gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig?
Grundsätzlich sind beide Elternteile ihrem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Lebt ein Elternteil nicht mit dem Kind in einem Haushalt, hat dieser Elternteil Barunterhalt zu leisten. Der andere Elternteil erfüllt seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Um den Unterhaltsanspruch des Kindes rechtlich abzusichern, ist es ratsam, die Unterhaltsverpflichtung durch eine Unterhaltsurkunde festzulegen. Die Beurkundung kann beim Jugendamt erfolgen.
Sollte der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht zu Zahlungen und/oder zur urkundlichen Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung bereit sein, kann der Unterhaltsanspruch nur gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei können Sie im Rahmen einer Beistandschaft unterstützt werden. Gerne beraten wir Sie auch bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt und unterstützen Sie in der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches.
Haben Volljährige einen Unterhaltsanspruch?
Volljährige können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die kostenfreie Rechtsberatung und Unterstützung des Jugendamtes bei der Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche in Anspruch nehmen. Eine eventuell erforderlich werdende gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Eltern durch das Jugendamt ist aber nicht möglich. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist nicht in jedem Fall mit Volljährigkeit beendet. Es besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung (Erstausbildung).
Wer hat die elterliche Sorge?
Das gemeinsame Sorgerecht besteht, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind oder wenn nicht verheiratete Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Die gemeinsame Sorgeerklärung kann beim Jugendamt beurkundet werden. Sind die Eltern nicht verheiratet und wurde keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, liegt das alleinige Sorgerecht grundsätzlich bei der Mutter. Das Sorgerecht kann zudem im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens geregelt worden sein. In diesem Fall ergibt sich die maßgebliche Regelung aus dem Beschluss des Familiengerichts.
Wer darf die Beistandschaft errichten?
Der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Welche Aufgabenbereiche erfasst die Beistandschaft?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird bei Problemen bei der Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhalt beratend und unterstützend tätig.
Wann endet die Beistandschaft?
Die Beistandschaft kann vom Antragsteller jederzeit schriftlich beendet werden.
Welche Beurkundungen können beim Jugendamt erfolgen?
- Vaterschaftsanerkennung
- Sorgeerklärung
- Unterhaltsurkunden etc.
Unterhaltsvorschuss - eine finanzielle Unterstützung des Jugendamtes
Während die Beistandschaft dabei unterstützt, Unterhaltsansprüche für das Kind zu klären und durchzusetzen, bietet der Unterhaltsvorschuss eine finanzielle Hilfe, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.
Urkunden
Rechtssichere Dokumentation von Erklärungen und Vereinbarungen
Im Bereich der Amtsvormundschaft und Beistandschaft werden Jugendamtsurkunden erstellt zu
- Vaterschaftsanerkennung,
- Mutterschaftsanerkennung,
- Zustimmungserklärungen, z.B. der Mutter,
- Unterhaltsverpflichtungen,
- Gemeinsame Sorgeerklärungen,
- Bereitschaftserklärung von Adoptionsbewerbern zur Annahme eines von ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes.
Im Rahmen dieser Beurkundungen werden Sie beraten und belehrt, welche Rechte und Pflichten mit diesen Beurkundungen für Sie verbunden sind.
Beurkundungen finden ausschließlich mit Terminvereinbarung statt. Sie können hierzu die Terminanfrage der Homepage nutzen oder telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen.

Kontakt
Terminvereinbarung
Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister
Hat die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht inne, weil sie mit dem Vater des Kindes bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet war und die Eltern auch später nicht heirateten und die Eltern auch keine Sorgeerklärung abgegeben haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, so kommt die allein sorgeberechtigte Mutter oftmals in die Situation, dass sie gegenüber Behörden oder Dritten (zum Beispiel Kindergarten, Schule, Bank, Sportverein etc.) nachweisen muss, dass sie alleine sorgeberechtigt ist.
- Sie kann das nachweisen durch einen gerichtlichen Beschluss, wenn der Mutter gerichtlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Dann gibt es hierüber einen entsprechenden Beschluss des Familiengerichts. Dieser Beschluss dient der Mutter als Nachweis über die Alleinsorge.
- Oder durch die Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister durch das Jugendamt. Wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht nicht durch ein Gericht zugesprochen, so kann sie sich bei dem Jugendamt kostenlos bescheinigen lassen, dass sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Das Jugendamt bestätigt hiermit, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung beim Jugendamt keine Sorgeerklärung hinterlegt ist, dass im Sorgeregister kein Eintrag vorhanden ist, wonach es eine familiengerichtliche Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge oder dem Entzug des Sorgerechts geben würde.
