Auf einer schwarzen Fläche liegt ein karierter Zettel mit der Aufschrift §Unterhaltsvorschuss". Im Hintergrund sind mehrere Stapel Münzen und ein Portemonnaie zu sehen. 

Unterhaltsvorschuss
Unterstützung für Alleinerziehende und ihre Kinder

Das Unterhaltsvorschussteam hat die Aufgabe, alleinerziehende Elternteile finanziell zu entlasten, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung nicht durch finanzielle Engpässe benachteiligt werden.

Darüber hinaus kümmert sich das Team darum, die geleisteten Zahlungen beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern. Dies geschieht, soweit möglich, außergerichtlich – falls erforderlich jedoch auch auf dem Rechtsweg.


Auf einer schwarzen Fläche liegt ein karierter Zettel mit der Aufschrift §Unterhaltsvorschuss". Im Hintergrund sind mehrere Stapel Münzen und ein Portemonnaie zu sehen. 

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Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Anspruch auf diese Unterstützung besteht, wenn

  • das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • dieser Elternteil ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft vom anderen Elternteil getrennt ist,
  • und das Kind keinen, keinen regelmäßigen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.

Für Kinder ab dem 12. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten zusätzlich besondere Voraussetzungen. In diesem Alter besteht ein Anspruch nur dann, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Jobcenterleistungen),
  • durch den Unterhaltsvorschuss kann eine Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden,
  • oder der alleinerziehende Elternteil verfügt neben den Leistungen des Jobcenters über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto.

Höhe des Unterhaltsvorschusses seit 01.01.2025

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 227 Euro monatlich,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299 Euro monatlich,
  • für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren: 394 Euro monatlich.

Der Unterhaltsvorschuss ist somit eine wichtige Hilfe für Familien in schwierigen Lebenssituationen. Er sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche die Unterstützung erhalten, die ihnen zusteht, und dass alleinerziehende Eltern nicht allein mit der finanziellen Verantwortung bleiben.

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Ihre Vorteile beim Online-Antrag

  • Bequem von zu Hause aus 
    Sie müssen nicht extra ins Amt kommen.
  • Jederzeit möglich
    Der Antrag kann rund um die Uhr gestellt werden, unabhängig von Öffnungszeiten.
  • Schneller und einfacher
    Viele Angaben werden automatisch geprüft, Pflichtfelder verhindern fehlende Informationen.
  • Direktes Hochladen von Unterlagen
    Dokumente können Sie gleich digital beifügen, kein Papierkram per Post.
  • Sicher und zuverlässig
    Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen.
  • Zeitersparnis
    Der Antrag landet sofort bei der zuständigen Stelle, was die Bearbeitung beschleunigt.
  • Transparenz 
    Sie sehen jederzeit, was Sie ausgefüllt haben und können den Antrag in Ruhe vorbereiten.

 

  • Wie und wo kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?

    Das Jugendamt in Heppenheim ist zuständig für Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Sie können den Antrag im Kreis Bergstraße online einreichen. Das Jugendamt nimmt bei Klärungsbedarf Kontakt zu Ihnen auf, um ggf. bestehende Fragen zügig zu klären. Im Verlauf des Online-Antrages müssen Sie folgende Unterlagen / Nachweise vorlegen:

    •  Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, ggf. gleichwertiger Nachweis 
    • Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen des Kindes 
    • Meldebescheinigung des Kindes 
    • Aufenthaltserlaubnis des antragstellenden Elternteils und des Kindes (sofern Nicht-EU-Angehörige) 
    • Schul-/Ausbildungsbescheinigung des Kindes (sofern 15 Jahre oder älter) 
    • Ggf. Einkommensnachweis des Kindes, ggf. auch über Halbwaisenbezüge o.ä. 
    • Ggf. Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug des antragstellenden Elternteils und des Kindes 
    • Ggf. Scheidungsurteil 
    • Ggf. Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt) 
    • Ggf. Nachweis lfd. Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren 
    • Ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis 
    • Ggf. Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern in Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft) 
    • Ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) des Kindes 
    • Ggf. Nachweis der Unterhaltszahlungen für das Kind, z. B. Kontoauszüge, Quittungen 
    • Ggf. Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung 
  • Wer hat Anspruch auf die Leistung nach dem UVG?

    Jedes minderjährige Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es in Deutschland bei  nur  einem  Elternteil  lebt und nicht ausreichend oder gar keinen Barunterhalt erhält. Auch Unterhaltszahlungen wie etwa die Halbwaisenrente oder Schadensersatz werden dabei berücksichtigt. 

    Weitere Voraussetzung ist zusätzlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt (betreuende Elternteil) entweder 

    • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder 
    • von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt. 

    Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Ehegatte/die Ehegattin bzw. Lebenspartner/in des betreuenden Elternteils längere Zeit (wenigstens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung verbringen muss.

    Auch ausländische Kinder, die in Deutschland wohnen, können Unterhaltsvorschuss erhalten,

    • wenn es sich um freizügigkeitsberechtigte Ausländer/Ausländerinnen handelt (also EU/EWR-Bürger/ Bürgerinnen oder Schweizer/Schweizerinnen, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 FreizügG/EU erfüllen.) oder
    • wenn ihnen oder ihren alleinerziehenden Elternteilen eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes erteilt wurde.

    Wenn  das  Kind  das  12.  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  zusätzlich  Voraussetzung,  dass  entweder

    • keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
    • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindesdurch eigenes Einkommen (z. B. durch Kindergeld  und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder 
    • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Brutto-Einkommen von mindestens 600,00 Euro verfügt. 

    Grundlage ist jeweils der aktuelle SGB II-Bescheid. 

  • Wann besteht kein Anspruch auf die Leistung nach dem UVG?

    Kein Anspruch besteht, wenn:   

    • beide Eltern zusammen in einem Haushalt leben (egal ob verheiratet oder nicht), 
    • der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt – auch wenn es nicht der andere Elternteil ist, 
    • das Kind nicht bei einem Elternteil lebt, sondern z. B. in einem Heim oder in einer Pflegefamilie, 
    • der alleinerziehende Elternteil notwendige Auskünfte verweigert oder nicht hilft, die Vaterschaft oder den Aufenthaltsort des anderen Elternteils festzustellen, 
    • das Kind bereits ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt, 
    • der andere Elternteil den Unterhalt im Voraus gezahlt hat oder rechtlich von der Unterhaltszahlung befreit ist.
  • Wie hoch ist die Leistung nach dem UVG?

    Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts nach § 1612a BGB gezahlt. Davon wird grundsätzlich das Kindergeld abgezogen.

    Seit dem 1. Januar 2025 ergeben sich damit folgende Beträge:

    • 0 bis 5 Jahre: 227 Euro monatlich
    • 6 bis 11 Jahre: 299 Euro monatlich
    • 12 bis 17 Jahre: 394 Euro monatlich

    Auf den Unterhaltsvorschuss werden folgende Zahlungen angerechnet:

    • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
      Dazu zählen auch Leistungen während eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
    • Waisenbezüge
      Auch Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden, werden berücksichtigt.

    Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird auch eigenes Einkommen berücksichtigt.
    Dazu zählen:

    • Einkommen aus Vermögen,
    • Einkommen aus zumutbarer Arbeit.

    Hierbei werden besondere Freibeträge beachtet, sodass ein Teil des Einkommens unberücksichtigt bleibt.

  • Für welchen Zeitraum wird die Leistung nach dem UVG gezahlt?

    Ende des Anspruchs
    Ein Kind kann nur bis zum Tag vor seinem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet der Anspruch automatisch.

    Teilmonate
    Bestehen die Voraussetzungen nur für einen Teil eines Monats, wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet und tageweise ausgezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden regelmäßig überprüft.

    Rückwirkende Bewilligung
    Eine Bewilligung ist rückwirkend höchstens für einen Monat vor der Antragstellung möglich – vorausgesetzt, dass in diesem Zeitraum bereits alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind oder der alleinerziehende Elternteil sich in zumutbarer Weise darum bemüht haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung von Unterhalt zu bewegen.

  • Welche Mitwirkungs- und Anzeigepflichten bestehen, solange ein Kind die Leistung nach dem UVG bezieht?

    Der alleinerziehende Elternteil sowie die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kindes sind verpflichtet, alle Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen, die für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wichtig sein können. Bitte informieren Sie die zuständige Sachbearbeitung unverzüglich.

    Wichtige Beispiele für mitzuteilende Änderungen:

    • Das Kind lebt nicht mehr ausschließlich beim Elternteil, der den Unterhaltsvorschuss erhält (z. B. Aufenthalt im Heim, bei Pflegeeltern oder beim anderen Elternteil).
    • Beide Eltern kümmern sich gemeinsam um die Betreuung des Kindes.
    • Der alleinerziehende Elternteil heiratet – auch wenn der Ehepartner nicht Mutter oder Vater des Kindes ist.
    • Der alleinerziehende Elternteil zieht mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zusammen.
    • Anschrift des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils ändert sich.
    • Es gibt neue Informationen zum Aufenthaltsort des anderen Elternteils.
    • Der andere Elternteil beginnt, regelmäßig Unterhalt zu zahlen – oder hat dies zugesagt.
    • Der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil verstirbt.
    • Das Kind erhält eine Halbwaisenrente.
    • Das Kind hat eigenes Einkommen (z. B. Arbeitslohn, Ausbildungsvergütung, Zinsen).
    • Die rechtliche Vaterschaft wird durch ein Gericht ausgeschlossen.

    Wichtiger Hinweis:
    Wer diese Mitteilungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, riskiert ein Bußgeld und muss möglicherweise zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückzahlen. Um Nachteile zu vermeiden, sollten Änderungen daher immer so früh wie möglich, am besten im Voraus mitgeteilt werden.

  • In welchen Fällen muss die Leistung zurückgezahlt werden?

    Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn er zu Unrecht gezahlt wurde.

    Der alleinerziehende Elternteil muss den Betrag erstatten, wenn …

    • absichtlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
    • eine wichtige Veränderung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde,
    • bekannt war – oder bekannt sein musste –, dass die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht erfüllt waren,
    • das Kind eigenes Einkommen hatte, das bei der Berechnung hätte berücksichtigt werden müssen.

    Das Kind selbst muss den Betrag zurückzahlen, wenn …

    • es von dem anderen Elternteil Unterhalt für einen Monat erhalten hat, in dem auch Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde,
    • es Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses hätten berücksichtigt werden müssen.
  • Wie wirkt sich die Leistung auf andere Sozialleistungen aus?

    Der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG schließt – zumindest bis zum 12. Geburtstag eines Kindes – einen Anspruch auf Sozialhilfe oder Sozialgeld nicht aus. Allerdings gilt er als vorrangige Sozialleistung und wird deshalb auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bzw. auf das Sozialgeld nach dem SGB II angerechnet.


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