Jedes minderjährige Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es in Deutschland bei nur einem Elternteil lebt und nicht ausreichend oder gar keinen Barunterhalt erhält. Auch Unterhaltszahlungen wie etwa die Halbwaisenrente oder Schadensersatz werden dabei berücksichtigt.
Weitere Voraussetzung ist zusätzlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt (betreuende Elternteil) entweder
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Ehegatte/die Ehegattin bzw. Lebenspartner/in des betreuenden Elternteils längere Zeit (wenigstens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung verbringen muss.
Auch ausländische Kinder, die in Deutschland wohnen, können Unterhaltsvorschuss erhalten,
- wenn es sich um freizügigkeitsberechtigte Ausländer/Ausländerinnen handelt (also EU/EWR-Bürger/ Bürgerinnen oder Schweizer/Schweizerinnen, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 FreizügG/EU erfüllen.) oder
- wenn ihnen oder ihren alleinerziehenden Elternteilen eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes erteilt wurde.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder
- keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindesdurch eigenes Einkommen (z. B. durch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Brutto-Einkommen von mindestens 600,00 Euro verfügt.
Grundlage ist jeweils der aktuelle SGB II-Bescheid.