Anzeige Ihrer Tätigkeit bei Ausübung eines Berufs im Gesundheitswesen
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser selbständigen Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs 1 HGöGD).
Wer muss an- und abgemeldet werden?
Alle selbstständigen/freiberuflichen Berufe des Gesundheitswesens, z.B.:
- Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer
- Altenpflegerin / Altenpfleger
- Ärztin / Arzt
- Desinfektorin / Desinfektor
- Diätassistentin / Diätassistent
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheitsaufseherin / Gesundheitsaufseher
- Hebamme / (früher Entbindungspfleger)
- Heilpraktikerin / Heilpraktiker
- Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinische Dokumentarin / Medizinischer Dokumentar
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Orthoptistin / Orthoptist
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut
- Podologin / Podologe
- Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut (Erwachsenen sowie Kinder und Jugendliche)
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
- Zahnärztin / Zahnarzt
Wann muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit erfolgen. Änderungen wie z.B. Umzüge der Praxis sind unverzüglich anzuzeigen.
Was muss die Anzeige mindestens enthalten?
Die Anzeige kann grundsätzlich formlos erfolgen, muss aber folgende Angaben enthalten:
- Persönliche Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort)
- Berufsbezeichnung
- Anschrift der Niederlassung
- Nachweis zum Führen der Berufsbezeichnung (z.B. Kopie der Approbationsurkunde)
- Kontaktdaten wie Tel.-Nr., Fax.-Nr. oder E-Mail-Adresse
Nutzen Sie zur Anzeige gern unseren Online-Dienst.
Wo muss die Anzeige erfolgen?
- Über unseren Online-Dienst
- Per E-Mail: Gesundheitsamt-ad@kreis-bergstrasse.de
- Per Post:
Kreis Bergstraße
Gesundheitsamt
Kettelerstraße 29
64646 Heppenheim
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Wir verweisen an dieser Stelle auf die einschlägigen Paragraphen, an die wir gesetzlich gebunden sind:
- § 21 Abs 1. Nr. 2 HGöGD:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbstständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens anzeigt. - § 21 Abs 2 HGöGD:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 […] Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden […]
- § 21 Abs 1. Nr. 2 HGöGD:
Ist die Anzeige kostenpflichtig?
Bei Neuanmeldung bzw. Anzeige des Gesundheitsberufs nach § 12 HGöGD erhalten sie nach Sichtung und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen eine Bescheinigung. Zusätzlich wird Ihnen ein Bescheid über die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € gesondert postalisch zugestellt wird. Bei Änderungs- oder Abmeldungen erhalten Sie auf Wunsch eine kostenpflichtige schriftliche Bestätigung der Änderungs- oder Abmeldung. Auch hier beträgt die Bearbeitungsgebühr derzeit 15 € gem. Ziff. 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI). Wünschen Sie keine schriftliche Bestätigung fallen für Um- oder Abmeldungen keine Kosten an.
Für Meldungen (An-, Um- oder Abmeldungen) gemäß § 2 Heilberufsgesetz werden keine Kosten in Rechnung gestellt.
Wo sollte die Bescheinigung aufbewahrt werden?
Die Bescheinigung sollte im Rahmen einer Begehung für Prüfzwecke in den Tätigkeitsräumen vorgehalten werden.
Unabhängig vom HGöGD ergibt sich eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker , Psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten sowie und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Hierzu nutzen Sie bitte unser Online-Formular.
Sie beabsichtigen, sich als Ärztin / Arzt im Kreis Bergstraße niederzulassen?
Dazu können Sie gerne den Fachbereich Gesundheitsversorgung kontaktieren.
Kontakt

Heilpraktikerwesen
Erteilung Heilkundeerlaubnis (Überprüfung)
Die Erteilung einer Heilkundeerlaubnis regelt in Deutschland, wer heilkundlich tätig sein darf – also Diagnosen stellen, Therapien durchführen und Krankheiten behandeln – ohne Arzt zu sein. Das betrifft z. B. Heilpraktiker*innen. Die Heilkundeerlaubnis berechtigt zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation. Wenn Sie zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Weiterführende Informationen finden Sie unter Öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Erteilung Heilkundeerlaubnis (nach Aktenlage)
Wird eine Heilpraktikertätigkeit beschränkt auf nur ein abgrenzbares Gebiet angestrebt (sektorale Heilpraktikererlaubnis), ist gemäß den ab 01.01.2020 gültigen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration u.U. keine Erlangung der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis mit Kenntnisüberprüfung notwendig.

Eine solche sektorale Heilpraktikererlaubnis kann für das Tätigkeitsgebiet:
- der Psychotherapie,
- der Physiotherapie,
- der Podologie,
- der Chiropraktik oder
- der Logopädie erteilt werden.
In einem solchen Fall ist nur eine eingeschränkte Kenntnisüberprüfung vorgesehen, ggf. kann auch auf den mündlich-praktischen Teil der Prüfung verzichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die antragstellende Person ein Hochschulstudium im In- oder Ausland abgeschlossen hat, dessen Inhalte in Theorie und Praxis das beabsichtigte Tätigkeitsfeld vollständig abdecken und wenn eine Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nicht erkennbar ist.
Der Amtsärztliche Dienst übernimmt im Auftrag der Abteilung Ordnungs- und Gewerbewesen die Prüfung dieser Umstände. Anfragen hierzu richten Sie bitte an die Abteilung Ordnungs- und Gewerbewesen.
Kontakte
Hebammenwesen
Der Kreis Bergstraße verfügt über eine Vielzahl von selbstständigen Hebammen.
Auch Hebammen sind bei Aufnahme ihres Berufes dazu verpflichtet, sich nach §12 HGöGD beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden. Neben den allgemeinen Daten zu Wohnanschrift, Praxisanschrift und Kommunikationswegen wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern benötigt das Gesundheitsamt auch die Berufsurkunde.
Ebenso sind Hebammen nach § 2 Abs. 5 HebBO verpflichtet sich weiterzubilden und die Erfüllung der Fortbildungspflicht auf Verlangen des Gesundheitsamtes nachzuweisen (Nachweis von Maßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von 3 Jahren).
Adresse
Gesundheitsamt
- Bushaltestelle "Gesundheitsamt" (Linie 678)
Öffnungszeiten
Hier finden Sie uns
Rechtsgrundlage

