Anzeige Ihrer Tätigkeit bei Ausübung eines Berufs im Gesundheitswesen
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser selbständigen Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (pdf). Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs 1 HGöGD).
Wer muss an- und abgemeldet werden?
Alle selbstständigen/freiberuflichen Berufe des Gesundheitswesens, z.B.:
- Altenpflegehelfer
- Altenpfleger
- Ärzte
- Desinfektoren
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheitsaufseher
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Heilpraktiker (Ansprechpartner: Frau Metzger)
- Krankenpflegehelfer
- Logopäden
- Masseure und medizinische Bademeister
- Medizinische Dokumentare
- Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
- Medizinisch-technische Radiologieassistenten
- Orthoptisten
- Pharmazeutisch-technische Assistenten
- Physiotherapeuten
- Podologen
- Psychotherapeutisch tätige Psychologen
- Rettungsassistenten
- Zahnärzte
Unabhängig vom HGöGD ergibt sich für die nachfolgend aufgeführten Berufe eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz).Wann muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit erfolgen. Änderungen wie z.B. Umzüge der Praxis sind unverzüglich anzuzeigen.
Was muss die Anzeige mindestens enthalten?
- Persönliche Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort)
- Berufsbezeichnung
- Anschrift der Niederlassung
- Beglaubigter Nachweis zum Führen der Berufsbezeichnung
(z.B. beglaubigte Abschrift/Fotokopie der Approbationsurkunde) - Optional: Zusätzliche Kontaktdaten wie Tel.-Nr., Fax.-Nr. oder E-Mail-Adresse
Wo muss die Anzeige erfolgen?
- Per E-Mail: Gesundheitsamt-ad@kreis-bergstrasse.de
- Per Post:
Kreis Bergstraße
Gesundheitsamt
Kettelerstraße 29
64646 HeppenheimWas passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Wir verweise an dieser Stelle auf die einschlägigen Paragraphen, an die wir gesetzlich gebunden sind:
- § 21 Abs 1. Nr. 2 HGöGD:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbstständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens anzeigt. - § 21 Abs 2 HGöGD:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 […] Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden […]
- § 21 Abs 1. Nr. 2 HGöGD:
Ist die Anzeige kostenpflichtig?
Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anzeige in Form einer Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt gem. Ziff. 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) derzeit 15,00 €.
Wo sollte die Bescheinigung aufbewahrt werden?
Die Bescheinigung sollte im Rahmen einer Begehung für Prüfzwecke in den Tätigkeitsräumen vorgehalten werden.
Sie beabsichtigen, sich als Ärztin / Arzt im Kreis Bergstraße niederzulassen?
Dazu können Sie gerne die Projektkoordination Gesundheitsversorgung kontaktieren.
Weitere Informationen finden Sie auch unter NORIE oder NOVO.
Formulare
Kontakt

Heilpraktikerwesen
Erteilung Heilkundeerlaubnis (Überprüfung)
Die Erteilung einer Heilkundeerlaubnis regelt in Deutschland, wer heilkundlich tätig sein darf – also Diagnosen stellen, Therapien durchführen und Krankheiten behandeln – ohne Arzt zu sein. Das betrifft z. B. Heilpraktiker*innen. Die Heilkundeerlaubnis berechtigt zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation. Wenn Sie zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Weiterführende Informationen finden Sie unter Öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Erteilung Heilkundeerlaubnis (nach Aktenlage)
Wird eine Heilpraktikertätigkeit beschränkt auf nur ein abgrenzbares Gebiet angestrebt (sektorale Heilpraktikererlaubnis), ist gemäß den ab 01.01.2020 gültigen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration u.U. keine Erlangung der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis mit Kenntnisüberprüfung notwendig.

Eine solche sektorale Heilpraktikererlaubnis kann für das Tätigkeitsgebiet:
- der Psychotherapie,
- der Physiotherapie oder
- der Logopädie erteilt werden.
In einem solchen Fall ist nur eine eingeschränkte Kenntnisüberprüfung vorgesehen, ggf. kann auch auf den mündlich-praktischen Teil der Prüfung verzichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die antragstellende Person ein Hochschulstudium im In- oder Ausland abgeschlossen hat, dessen Inhalte in Theorie und Praxis das beabsichtigte Tätigkeitsfeld vollständig abdecken und wenn eine Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nicht erkennbar ist.
Der Amtsärztliche Dienst übernimmt im Auftrag der Abteilung Ordnungs- und Gewerbewesen die Prüfung dieser Umstände. Anfragen hierzu richten Sie bitte an die Abteilung Ordnungs- und Gewerbewesen.
Kontakte
Hebammenwesen
Der Kreis Bergstraße verfügt über eine Vielzahl von selbstständigen Hebammen.
Auch Hebammen und Geburtshelfer sind bei Aufnahme ihres Berufes dazu verpflichtet, sich nach §12 HGöGD beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden. Neben den allgemeinen Daten zu Wohnanschrift, Praxisanschrift und Kommunikationswegen wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern benötigt das Gesundheitsamt auch die beglaubigte Approbationsurkunde sowie Zeugnisse und Zertifikate.
Alle Akten werden elektronisch gespeichert und über Jahre in Papierform gemäß den aktuellen Datenschutzrichtlinien im Amt gespeichert und aufbewahrt.
Ebenso verpflichtet sich jede Hebamme nach §2 Abs. 5 HebBO zur Abgabe von weiteren Fortbildungsnachweisen in ihrem Beruf als Hebamme. Diese Maßnahmen/Fortbildungen müssen einen Umfang von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von 3 Jahren erreichen.
Diese Fortbildungsnachweise sind uns wie folgt zu übermitteln:
- Per E-Mail: gesundheit-ad@kreis-bergstrasse.de
- Per Post:
Kreis Bergstraße
Gesundheitsamt
Kettelerstraße 29
64646 Heppenheim
Adresse
Gesundheitsamt
- Bushaltestelle "Gesundheitsamt" (Linie 678)
Öffnungszeiten
Hier finden Sie uns
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