Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Satzung  über die Gebührenerhebung  für die Prüfungstätigkeit des Revisionsamtes des Kreises Bergstraße (Stand: 1.1.2023)


Auf Grund der §§ 5, 30 Nr. 5 und § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 129 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I. 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2, 4 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBL. I 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. 2018 S. 247), hat der Kreistag des Kreises Bergstraße in seiner Sitzung am 23.05.2022 die nachstehende Gebührensatzung für die Prüfungstätigkeit des Revisionsamtes des Kreises Bergstraße beschlossen: 

§ 1       Gebührenpflicht 

(1)     Für Prüfungsleistungen und sonstige Dienstleistungen, die das Revisionsamt des Kreises    Bergstraße     erbringt,    werden    Gebühren    nach    Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 

(2)     Gebührenschuldnerin ist die Körperschaft oder andere natürliche oder juristische Person, für die die Prüfungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen erbracht werden (nachfolgend auch Mandant). 

§ 2       Zeitgebühr 

(1)     Für die Arbeitsleistung jeder Prüferin oder jedes Prüfers wird eine Zeitgebühr erhoben, unabhängig davon, ob diese am Sitz des Mandanten (Prüfungsort) oder am Dienstsitz der Prüferin oder des Prüfers erbracht wird. Zur Arbeitsleistung gehören  insbesondere  die  Prüfungsvorbereitung,  die  Prüfungstätigkeiten,  die Abfassung   von   Prüfungsanfragen,   -bemerkungen   oder   -feststellungen   und Prüfungsberichten sowie der Zeitaufwand für Besprechungen und Dienstreisen. 

(2)     Für     Prüfungen,     die     dem     Revisionsamt     aufgrund     einer           gesetzlichen Aufgabenzuweisung vorbehalten sind, beträgt die Zeitgebühr: 

  • 500,00 € (netto) für den Prüfungstag je Prüfer. 

Bei Bruchteilen eines Prüfungstages werden erhoben für eine Arbeitszeit 

  • von bis zu 2 Stunden                                     ein Viertel 
  • von mehr als 2 bis 4 Stunden                        die Hälfte 
  • von mehr als 4 bis 6 Stunden                        drei Viertel 
  • von mehr als 6 Stunden                                der volle Betrag 

(3)     Bei sonstigen steuerpflichtigen Prüfungen wird der Zeitgebühr nach Abs. 2 die für die Leistungserbringung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. 

(4)     Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung; §§ 6 und 7 bleiben unberührt. 

(5)     Ansprüche auf Erstattung von Steuerzahlungen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der endgültigen rechts- und bestandskräftigen Feststellung der Steuerschuld folgt. 

§ 3       Reisekosten 

Entstandene Reisekosten sind durch die Zeitgebühr (§ 2) abgegolten.

§ 4       Berichtsausfertigungen 

(1)     Soweit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht zusammengefasst wird, ist eine schriftliche Berichtsausfertigung sowie eine digitale Fassung durch die Zeitgebühr abgegolten. 

(2)     Die digitale Berichtsausfertigung wird nach Prüfungsende zur Verfügung gestellt. Die schriftliche Berichtsausfertigung ist beim Revisionsamt gesondert anzufordern. 

(3)     Werden auf Wunsch des Mandanten zusätzliche schriftliche Berichtsausfertigungen erstellt, werden für diese Auslagen in Höhe von 50 € je Bericht erhoben. 

§ 5 Auslagenersatz für die Inanspruchnahme anderer Prüfer oder Prüfungsstellen  

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Prüfungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen externe Prüfer oder Prüfungsstellen in Anspruch genommen, so wird für deren Tätigkeit als Auslagenersatz der Betrag erhoben, den der Kreis Bergstraße selbst als Vergütung für deren Inanspruchnahme zu entrichten hat. 

§ 6       Vorschüsse  

Für bereits erbrachte Teilleistungen können angemessene Gebührenvorschüsse erhoben werden. 

§ 7       Fälligkeit 

Die Gebühren, Auslagen und Gebührenvorschüsse sind innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung an die Kreiskasse des Kreises Bergstraße zu zahlen. 

§ 8       Steuerklausel 

Nach derzeitiger Rechtsauffassung unterliegen Leistungen, für welche die in § 2 Abs. 2 festgesetzte  Gebühr  erhoben  wird,  nicht  der  Umsatzsteuer.  Sollte  sich  eine  andere Bewertung ergeben, ist das Revisionsamt zur Nachforderung der Umsatzsteuer gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt. 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Zeitgebühr. 

§ 9       Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. 

Zum   gleichen   Zeitpunkt   tritt   die   Satzung   über   die   Gebührenerhebung   für   die Prüfungstätigkeit des Revisionsamtes des Kreises Bergstraße vom 22.11.2010 außer Kraft.

Heppenheim, den 13. Juni 2022

KREIS BERGSTRASSE 

Der Kreisausschuss 

gez. Christian Engelhardt, Landrat