Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Kreis Bergstraße für die Kommunen Einhausen, Gorxheimertal, Groß-Rohrheim,
Hirschhorn, Lautertal, Lindenfels, Neckarsteinach, Zwingenberg
(Taxitarifverordnung)


V e r o r d n u n g

 über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr

mit Taxen im Kreis Bergstraße

für die Kommunen Einhausen, Gorxheimertal, Groß-Rohrheim,
Hirschhorn, Lautertal, Lindenfels, Neckarsteinach, Zwingenberg

 (Taxitarifverordnung)

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Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständig­keit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370) wird gemäß Beschluss des Kreisausschusses vom 27.03.2023 folgende Rechtsverordnung erlassen:

 

§ 1
Geltungsbereich

(1)     Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungs-bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt oder Gemeinde samt jeweiligen Ortsteile, in der sich der Betriebssitz des Unter­nehmers befindet (§ 47 Abs.4 PBefG).

(2)     Das Pflichtfahr- und Tarifanwendungsgebiet der Verordnung für den Landkreis Bergstraße umfasst die Kommune samt Ortsteilen, an der sich der Betriebssitz des jeweiligen Unternehmens befindet.

(3)     Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

 

§ 2
Beförderungsentgelte

(1)     Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

 

 

 

ab 15.05.2023

1.

Die Grundgebühr beträgt

€   3,00

2.

Fahrpreis pro km

(Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede angefangene Teilstrecke

€   2,60

 

€   0,10

3.

Wartezeit pro Stunde (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten), die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten;

die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede angefangene Zeiteinheit


€ 33,00

 

€   0,10

 

 

(2)     Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(3)     Bei Beförderungen deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 liegt, ist das Beförderungs­entgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu verein­baren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4)   Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung zu ersetzen.

(5)   Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifordnung.

 

§ 3
Zuschläge

 

ab 15.05.2023

 

Die Beförderung von Kleingepäck bis 5 kg ist frei. Für Gepäck über 5 kg wird ein Zuschlag erhoben (zuschlagsfrei sind Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle, Kinderwägen, etc.)

 

€ 0,30

 

Für lebende Tiere wird je Tier ein Zuschlag erhoben, gebührenfrei sind verpflichtend mitzuführen: Blindenhunde und Servicehunde

 

€ 0,30

 

Zuschlag für eine Personenanzahl von mehr als 4 Personen (ohne Fahrer), soweit das Fahrzeug entsprechend zugelassen ist

 

€ 4,00

 

Der Zuschlag darf nicht mehr als betragen

 

€ 4,00

 

§ 4
Sondervereinbarungen

(1)     Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn

1.     ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

2.     die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

3.     die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

(2)     Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.


§ 5
Zahlungsweise

(1)     Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeug­führer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungs-entgeltes verlangen.

(2)     Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.     Name und Anschrift des Unternehmens,

2.     Ordnungsnummer,

3.     Beförderungsentgelt,

4.     Datum,

5.     Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3)     Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

 

§ 6
Verfahrensvorschriften

(1)     Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störungen an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(2)     Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts Anderes bestimmt.

(3)     Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unter­schritten werden.

(4)     In jedem Taxi ist eine Abschrift der Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1)      Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer

1.     andere als die nach §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,

2.     entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.

(2)     Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrig­keiten ist die Genehmigungsbehörde.


§ 8
Inkrafttreten

(1)     Die Verordnung tritt am 15.05.2023 in Kraft.

(2)     Die nachstehenden Einzel-Verordnungen der Kommunen verlieren mit dem Tage des Inkraft­tretens der vorstehenden Verordnung ihre Gültigkeit:

1.     Verordnung der Gemeinde Einhausen vom 01.11.2008;

2.     Verordnung der Gemeinde Gorxheimertal vom 01.01.2016;

3.     Verordnung der Gemeinde Groß-Rohrheim vom 01.03.2011;

4.     Verordnung der Stadt Hirschhorn vom 15.03.2021;

5.     Verordnung der Gemeinde Lautertal vom 15.03.2020;

6.     Verordnung der Stadt Lindenfels vom 01.11.2001;

7.     Verordnung der Stadt Neckarsteinach vom 01.10.2019 sowie

8.     Verordnung der Stadt Zwingenberg vom 01.07.2014.

 

Heppenheim, den 27.03.2023

Der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße

 

Engelhardt

Landrat