Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

1. Änderung 2026 zur Satzung des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztals


Erste Änderung 2026 zur Änderung des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztal

Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztal hat in ihrer Sitzung am 10.03.2026 die nachfolgende Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztal beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 6 Abs. 1 und 51 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBI. Nr. 24), §§ 9 und 15 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung vom 16.12.1969 (GVBI. 1 S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. I, S. 83), Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBI. 1 S. 405 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBI. 1 S. 1578) sowie Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 21.11.1995 (GVBI. 1 S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2024 (GVBI. Nr. 54).

Artikel 1

§ 6 erhält folgende Fassung:

§6

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1)  Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf Grundstücken der Mitgliedsgemeinden und verbandseigenen Grundstücken durchzuführen.

(2)  Erfordert die Durchführung des Verbandsunternehmens die Benutzung privater Grundstücke, so kann er mit den Grundstückseigentümern Gestattungsverträge abschließen und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Verband.

Hinsichtlich des Zutrittsrechts für private Grundstücke gilt in Lindenfels § 35 der Entwässerungssatzung der Stadt Lindenfels.

Hinsichtlich des Zutrittsrechts für private Grundstücke gilt in Fürth § 35 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Fürth.

Hinsichtlich des Zutrittsrechts für private Grundstücke gilt in Rimbach § 36 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rimbach.

Hinsichtlich des Zutrittsrechts für private Grundstücke gilt in Mörlenbach § 35 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Mörlenbach.

Artikel 2

§ 32 erhält folgende Fassung:

§32

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Internet auf der Homepage des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztal: www.aow-moerlenbach.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“.

(2) Sind längere Urkunden, wie bspw. geprüfte Jahresabschlüsse, genehmigte Wirtschaftspläne, oder genehmigte Satzungsänderungen bekanntzumachen, werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Betriebszeiten der Verbandsverwaltung in der Kläranlage Mörlenbach, Reisener Weg 51, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht.

(3) Satzungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

Artikel 3

Diese 1. Änderung des Jahres 2026 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Mörlenbach, den 10.03.2026

 

Der Verbandsvorstand


___________________                                                      ____________________

gez.                                                                                  gez.

Erik Kadesch                                                                    Volker Oehlenschläger

Verbandsvorsteher                                                           stellv. Verbandsvorsteher


Genehmigungsbescheid

Gemäß § 58 Absatz 2 sowie § 67 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405ff), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in Verbindung mit § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September 2024 (GVBl. Nr. 54), genehmige ich hiermit die von der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztal am 10. März 2026 beschlossene 1. Änderung der Verbandssatzung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreisausschuss des Kreises Bergstraße, Heppenheim, Gräffstr. 5, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen

 

Im Auftrag

 

Gez. Behrendt

Verwaltungsdirektorin