Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Fünfte Änderungssatzung vom 18.05.2026 zur Satzung des Landkreises Bergstraße über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 06.06.2016  


Fünfte Änderungssatzung

vom 18.05.2026

zur Satzung

des Landkreises Bergstraße

über die Erhebung von Kosten

für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung)

vom 06.06.2016

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), §§ 1 und 2 geändert, § 2a eingefügt durch Gesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 40) hat der Kreistag des Landkreises Bergstraße in der Sitzung vom 09.02.2026 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 (Kostenpflichtige Tatbestände) wird wie folgt geändert:

(1) Abweichend von den Gebührensätzen in Abschnitt 26 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), Titel und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 11. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 11) werden mit dieser Satzung kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmt für Amtshandlungen im Rahmen der Gewinnung von Frischfleisch nach

a) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2025/328 der Kommission vom 19. Februar 2025 (ABl. L 328/1),

b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95/1), zuletzt geändert durch Art. 2 Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. No-vember 2024 (ABl. L 3115/1),

c) der Verordnung (EU) Nr. 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, zuletzt geändert durch Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2025/506 der Kommission vom 19. März 2025 (ABl. L 506/1),

d) der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 129),

e) der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 129),

f) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).

Artikel 2

§ 5 (Zuschläge) wird wie folgt geändert:

Für Amtshandlungen, die nach §§ 8 und 9 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigen in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten anderer Tage vorsehen, wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils der Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat. Die Höhe des Zuschlages ergibt sich aus der Anlage.

§ 8 Abs. 1 (Kostenerhebung in besonderen Fällen) wird wie folgt geändert:

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn sich das amtliche Untersuchungspersonal zum vorgesehenen Ort der Amtshandlung begibt, die Amtshandlung oder Teile von ihr aber

aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen nicht durchführen kann. Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Rahmen der Stückvergütung wird als Gebühr der Betrag erhoben, der für die Untersuchung eines Tieres fällig gewesen wäre. Dabei wird bei Tieren verschiedener Arten das Tier zugrunde gelegt, für das der höchste Gebührensatz vorgesehen ist. Im Rahmen der Stundenvergütung wird, pro am vorgesehenen Ort befindlicher Untersuchungsperson, eine Pauschale von 125,-€ erhoben.

Artikel 3

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 06.06.2016, zuletzt geändert mit der vierten Änderungssatzung vom 11.12.2023, wird durch die Anlage 1 zur fünften Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch ersetzt.

Artikel 4

Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch vom 06.06.2016, zuletzt geändert mit der vierten Änderungssatzung vom 11.12.2023, bestehen unverändert fort.

Artikel 5

Diese fünfte Änderungssatzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.


Heppenheim, den 18.05.2026


Kreis Bergstraße

Der Kreisauschuss


Christian Engelhardt

Landrat