Öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer (WM) 2026
Allgemeinverfügung
zur Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer (WM) 2026
Auf Grund des § 6 der achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644), in Verbindung mit der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV) ergeht für den Landkreis Bergstraße, mit Ausnahme der Städte Bensheim, Lampertheim und Viernheim, nachfolgende
l. Allgemeinverfügung
Für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 (11.06.2026 bis 19.07.2026) ist der Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Fernsehdarbietung im Freien (Public Viewing) für
Live-Übertragungen der Fußballspiele ab 08:00 Uhr und bis einschließlich 24:00 Uhr (MESZ)
zulässig.
Die Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen und Auflagen:
1. Lärmschutz: Folgende Immissionsrichtwerte, welche sich nach dem jeweiligen Gebietscharakter richten, dürfen nicht überschritten werden:
Gebietszuweisung | bis Beginn der Nachtzeit | ab Beginn der Nachtzeit |
Industriegebiete | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
Gewerbegebiete | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
Urbanes Gebiet | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
Kern-, Dorf-, Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
Allgemeine Wohngebiete | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
Reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
Die Beurteilung des Lärms erfolgt nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV).
Der Betrieb der Beschallungsanlage ist nur während der jeweiligen Übertragung der einzelnen Fußballspiele zulässig.
Nach 22:00 Uhr ist auf eine Übertragung von Interviews und Fachkommentaren im Freien zu Gunsten des Ruhebedürfnisses der Anwohner zu verzichten.
Die Beschallungsanlagen sind nach dem neuesten Stand der Technik so zu errichten und zu betreiben, dass von diesen die geringstmöglichen Beeinträchtigungen und Störungen für die Anwohner ausgehen. Lautsprecher sollen möglichst so aufgestellt werden, dass die Abstrahlrichtung von der Wohnbebauung abgewandt ist.
Das Rahmenprogramm ist möglichst geräuscharm zu halten (z.B. keine laute Musik vor/nach der Veranstaltung oder in den Spielpausen).
2. Verbot störender Instrumente und Geräte: Die Benutzung von Gasfanfaren, Vuvuzelas, Trommeln oder anderen geräuschverursachenden Fanartikeln ist während der Übertragung untersagt. Dies ist vom Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen.
3. Verantwortliche Person: Für jede öffentliche Übertragung hat eine verantwortliche Person vor Ort als Ansprechpartner:in für Behörden und Anwohner zur Verfügung zu stehen.
4. Beendigung der Übertagung: Nach 22:00 Uhr sind Lärmbelästigungen durch Abbau- und Aufräumarbeiten möglichst zu vermeiden.
5. Anordnungen der Polizei und der Ordnungsbehörde ist unverzüglich Folge zu leisten.
II. Sofortvollzug
Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses wird hiermit die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben daher keine aufschiebende Wirkung [§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I, S. 17) in der derzeit gültigen Fassung].
III. Weitere Anordnungen
Diese Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann bei der Abteilung Bauen, Umwelt und Denkmalschutz, Fachbereich Immissionsschutz, des Kreises Bergstraße, Graben 15 in 64646 Heppenheim, nach vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen der Sprechzeiten, sowie auf der Internetseite (www.kreis-bergstrasse.de) eingesehen werden.
Hinweise:
Die Genehmigung ersetzt nicht die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Planfeststellungen oder sonstige Entscheidungen.
Insbesondere gewährt diese Genehmigung nicht das Recht zur Benutzung fremden Eigentums. Sollte fremdes Eigentum in Anspruch genommen werden, so ist vorher das Einverständnis des Eigentümers herbeizuführen.
Sofern es im Zusammenhang mit einer Public-Viewing-Veranstaltung zu Beschwerden von Anwohnern kommt und die nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung zu beachtenden Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden, können im Einzelfall entsprechende Veranstaltungen unterbunden werden.
Begründung:
Gemäß § 4 , Absatz 1 Nr. 1. d) der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und dem Benzinbleigesetz (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ImSchZuV) ist der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Vom 11. Juni bis zum 19. Juli 2026 findet die Fußball-WM der Männer in Kanada, Mexiko und den USA statt. Es werden mit 104 Spiele so viele stattfinden, wie bei noch keinem vorausgegangenen internationalen Fußballturnier. Aufgrund der erheblichen Zeitverschiebungen von 6 bis 9 Stunden zwischen den Austragungsländern Kanada, Mexiko und den USA sowie der Bundesrepublik Deutschland finden bei dieser Fußball- WM Spiele während der Tag- und der Nachtzeit statt. Um Übertragungen von Fußballspielen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 live im Freien zu ermöglichen, hat die Bundesregierung eine Verordnung über den Lärmschutz bei „Public-Viewing“- Veranstaltungen erlassen. Mit der Verordnung des Bundes soll es, wie in den vergangenen Jahren, ermöglicht werden, Fernsehübertragungen im Freien am Abend und in der Nacht durchzuführen.
Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist ein Sportereignis von herausragender globaler Bedeutung und erheblichem öffentlichen Interesse. Das gemeinschaftliche Erleben der Spiele im Rahmen von Public-Viewing Veranstaltungen fördert den sozialen Zusammenhalt und entspricht hierbei einem breiten gesellschaftlichen Bedürfnis.
Dies rechtfertigt das Hinausschieben der Nachtzeit auf 24:00 Uhr.
Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Weltmeisterschaft (11.06.bis 19.07.) in Verbindung mit den oben genannten Nebenbestimmungen und der damit verbundenen Sicherstellung des Ruhebedürfnis der Nachbarn, ist die daraus resultierende Geräuschentwicklung für die Nachbarschaft zumutbar.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung überwiegt in diesem zeitlich eng abgesteckten Rahmen den privaten Belangen des Lärmschutzes.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das öffentliche Interesse und das höherwertige Recht auf Ruhe eine Durchführung der Veranstaltung nur bei Einhaltung der genannten Auflagen zulässt, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs jedoch die Verfügung in ihrem Sinngehalt und ihrer Zielsetzung, insbesondere den Anspruch Dritter, die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das höherwertige Recht auf Ruhe zu gewährleisten, zunichte machte.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Beginn der Fußballweltmeisterschaft 2026 in Kraft und mit Ablauf des 19. Juli 2026 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kreisausschuss des Kreises Bergstraße, Gräffstr. 5 in 64646 Heppenheim einzulegen.
Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingelegt werden:
- Per E-Mail durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifiziert
elektronischen Signatur versehen ist. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
- An das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Kreises Bergstraße, durch
Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur
versehen ist.
03. Juni 2026
Kreis Bergstraße
gez.
Matthias Schimpf
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter
