Servicestelle Fachkräfte

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft für qualifizierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU / EWR-Staaten verlässliche Rahmenbedingungen und eröffnet ihnen einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Ziel ist die bedarfsgerechte Gewinnung von Fachkräften, die in zahlreichen Branchen dringend benötigt werden.

Die Ausländerbehörde des Kreises Bergstraße begleitet sowohl Fachkräfte als auch Arbeitgeber priorisiert und serviceorientiert durch das gesamte Verfahren – von der Erstberatung vor der Einreise über das beschleunigte Fachkräfteverfahren bis hin zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise in Deutschland. 

Als Fachkraft gelten dabei Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung, sofern der Abschluss in Deutschland erworben oder ein im Ausland erworbener Abschluss in Deutschland anerkannt wurde und eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufgenommen werden soll. Nicht in die Zuständigkeit der Servicestelle fallen ungelernte Kräfte zur Ausübung von Helfertätigkeiten. Mehr unter "Wer gilt als Fachkraft?"


Kontakt

Keine Abteilungen gefunden.

Kontaktformular



Wer gilt als Fachkraft und wo finde ich ausführliche Informationen?

  • Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung
    zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung mit einem deutschen oder einem in Deutschland anerkannten ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss. Mehr Informationen
  • Fachkraft mit speziellen Kenntnissen oder ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
    zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung als Leitender Angestellter, Führungskraft, Spezialist, Wissenschaftler, Lehrkraft, IT-Spezialist oder mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung. Mehr Informationen
  • Personen in der Berufsausbildung
    zur Aufnahme einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland. Mehr Informationen
  • Personen, die eine ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen möchten / Anerkennungspartnerschaft
    zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen oder Kenntnisprüfungen für angehende Fachkräfte mit Berufsausbildung bzw. teilweiser Anerkennung. Mehr Informationen
  • Berufskraftfahrer
    zur Aufnahme einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin. Mehr Informationen

Vor der Einreise - Visumverfahren

Für eine Einreise und einen Aufenthalt zur Aufnahme einer Beschäftigung benötigen Staatsangehörige aus Nicht-EU / Nicht-EWR-Staaten im Regelfall ein für diesen Aufenthaltszweck gültiges Visum.

  • Wer ist vom Visumverfahren ausgenommen?

    Staatsangehörige folgender Staaten haben die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Beschäftigung zu beantragen, ohne dass vor der Einreise ein Visum beantragt werden muss: 

    • Australien, 
    • Israel, 
    • Japan, 
    • Kanada, 
    • Neuseeland, 
    • Republik Korea, 
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien, 
    • Nordirland und 
    • USA. 

    Der Aufenthaltstitel muss innerhalb des visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen beantragt werden. Die Aufnahme der Beschäftigung ist erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels möglich.

  • Wo wird das Visum beantragt?

    Das Visum beantragen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung, die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständig ist.

    Zuständige Auslandsvertretung finden

Ihnen liegt bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor und Sie möchten zeitnah einreisen? Dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Einreiseverfahren zu beschleunigen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG kann das Verwaltungsverfahren wesentlich verkürzen.


Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Ihnen liegt bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor und Sie möchten zeitnah einreisen? Dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Einreiseverfahren zu beschleunigen. Dies gilt nicht für Aufenthalte zur Arbeitsplatzsuche (Chancenkarte).

Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die Ausländerbehörde Verfahrensmittler und zentraler Ansprechpartner für alle Verfahrensbeteiligte. Wir führen Erstberatungen für Arbeitgeber durch, leiten die für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und -abschlüssen sowie für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderliche Verfahren ein. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilen wir die Vorabzustimmung zur Visumerteilung für die Fachkraft und leiten diese an den Arbeitgeber und die deutsche Auslandsvertretung weiter.

Ziel des Verfahrens ist es, den Weg für Fachkräfte aus den Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten möchten und den Unternehmen, die diese Fachkräfte einstellen möchten, zu erleichtern. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Visum soll hiermit deutlich verkürzt werden.



Das beschleunigte Fachkräfteverfahren Schritt für Schritt

  • Schritt 1 - Bevollmächtigung der künftigen Arbeitgeberin / des künftigen Arbeitgebers

    Die ausländische Fachkraft erteilt der künftigen Arbeitgeberin / dem künftigen Arbeitgeber in Deutschland eine Vollmacht (pdf) zur Einleitung des Verfahrens. Bei gleichzeitiger Beantragung des Familiennachzugs ist eine Bevollmächtigung der einzelnen Familienmitglieder erforderlich.

    Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann eine dritte Person oder ein entsprechendes Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens per Untervollmacht (pdf) beauftragen.

  • Schritt 2 – Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde

    Die Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Unterbevollmächtigte kontaktiert die für den Antrag zuständige Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bestimmt sich durch den künftigen Einsatzort der bzw. des Beschäftigten.

    Die Ausländerbehörde berät Sie gerne und klärt bereits vorab gebührenfrei u.a., ob die Durchführung des Verfahrens zu empfehlen ist, welche Sprachkenntnisse oder anderweitige Qualifikationsvorgaben erforderlich sind.

    Anfrage senden

    Alternativ kann der Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch ohne vorherige Beratung gestellt werden. Beachten Sie dazu bitte unsere Checkliste

    Antrag auf beschleunigtes Fachkräfteverfahren stellen 

  • Schritt 3 - Abschluss der Vereinbarung

    Die bzw. der Arbeitgebende schließt mit der Ausländerbehörde eine individuelle Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens ab und übergibt der Ausländerbehörde alle erforderlichen Anträge und Dokumente zur Durchführung des Verfahrens.

    Von der Ausländerbehörde wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 411,00 erhoben.

  • Schritt 4 - Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikation bzw. des akademischen Abschlusses 

    Im Regelfall ist für  ausländische Abschlüsse eine Anerkennung erforderlich.  Die Ausländerbehörde leitet bei Bedarf das Anerkennungsverfahren, so genannte Gleichwertigkeitsfeststellung, bei der zuständigen Anerkennungsstelle ein.

    Arbeitgebern wird empfohlen, sich vorab im Anerkennungsportal zu informieren. 

  • Schritt 5 - Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit 

    Die Ausländerbehörde leitet das Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb von einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt oder eine Fristaussetzung vornimmt.

    Hinweis: das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit wird in Abhängigkeit vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens durchgeführt.

  • Schritt 6 - Erteilung einer Vorabzustimmung

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung erteilt und dem Arbeitgeber und der zuständigen Auslandsvertretung übermittelt.

  • Schritt 7 – Beantragung des Visums durch die ausländische Fachkraft

    Nach Erteilung der Vorabzustimmung beantragt die ausländische Fachkraft einen Termin für das Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese vergibt für gewöhnlich innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumbeantragung.

    Die Antragstellung erfolgt mit allen erforderlichen Nachweisen und beinhaltet die Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen.

    Die Entscheidung der Auslandsvertretung über den Visumantrag erfolgt sodann im Regelfall innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

  • Hinweis zur Verfahrensgebühr

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist kostenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr beträgt EUR 411,00 (inkl. Familiennachzug, sofern dieser im zeitlichen Zusammenhang beantragt wird). Die Gebühr ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten. 


Hand einer Frau hält Handy


Online-Dienst

Bitte lesen Sie sich den vorstehenden Verfahrensablauf gründlich durch und beachten Sie auch die von uns bereitgestellte Checkliste (pdf).

Keine Formulare/Verfahren gefunden.

Vordrucke


Nach der Einreise – Aufenthaltstitel

Nach Ihrer Einreise nach Deutschland ist es erforderlich, dass Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen. 

Was ist jetzt zu tun?

  • Wohnsitz anmelden
    Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft bei der zuständigen Meldebehörde, also dem Bürgerbüro bzw. Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes, an. Sie erhalten eine Meldebescheinigung, die für den Aufenthaltstitel erforderlich ist. Das Bürgerbüro informiert uns über Ihren Zuzug.
  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen
    Reichen Sie Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bequem über unsere Online-Dienste ein.
  • Einladung der Ausländerbehörde zum Termin
    Nach Prüfung Ihres Online-Antrags erhalten Sie eine Einladung zu einem persönlichen Termin. Dort werden Ihre Unterlagen im Original geprüft und Ihre biometrischen Daten erfasst.

Elder man's health


Online-Dienste

Keine Formulare/Verfahren gefunden.

Aufenthaltstitel im Überblick

  • Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§16a AufenthG) für Personen während der Berufsausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§16d AufenthG) erhalten Personen im Anerkennungsverfahren
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung (§18a AufenthG) für Personen mit anerkannter Berufsausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§18b Abs. 1 AufenthG) erhalten Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit anerkanntem Abschluss
  • Niederlassungserlaubnis (§18c AufenthG) für langfristig bzw. dauerhaft in Deutschland lebende Fachkräfte 
  • Blaue Karte EU (§18g AufenthG) erhalten akademische Fachkräfte mit Hochschulabschluss und einem vereinbarten Mindestbruttogehalt
  • Aufenthaltserlaubnis für Berufskraftfahrer (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV) während der Qualifizierungsmaßnahme oder mit Qualifizierung
  • Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formalen Abschluss (§ 19c Abs. 2 i.V.m. § 6 BeschV) für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten mit Berufserfahrung
  • Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche (§ 20a AufenthG) für qualifizierte Drittstaatenangehörige mit Punktesystem zum Self-Ceck

Layout 2