Tierische Nebenprodukte und Tierkörperbeseitigung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z.B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und solchen Abfällen ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung können Krankheitserreger in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich gemacht werden. Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden. Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomie und Großküchen, die Tierische Teile enthalten, unterliegen der gesetzlichen Beseitigungspflicht.
Unsere Aufgaben auf einen Blick:
- Genehmigung zur Verfütterung Tierischer Nebenprodukte
- Entsorgung von toten landwirtschaftlichen Nutztieren oder toten Haustieren
- Entsorgung von Schlachtabfällen, Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus Großküchen und Gastronomie
- Überwachung von Biogasanlagen, Tierbestattern, Tierpräparatoren
- Überwachung des EU-weiten Handels und des Umgangs mit Gülle, Pferdemist, Hühnertrockenkot etc.
- Einfuhr und Ausfuhr und Handel innerhalb der EU von toten Tieren und Tierischen Nebenprodukten (z.B. Tierkremierungen, Jagdtrophäen, Gülle, Federn)
- Registrierung von Barf-Shops
Einäscherung von Pferden
Seit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes im Jahr 2017 besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Einäscherung eines Pferdes in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung kann beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden, das Antragsformular mit den erforderlichen Angaben, wird in der Regel durch den Kremierungsbetrieb zur Verfügung gestellt.
Bereits der Transport des Pferdes zur Einäscherung ist Teil der Beseitigung. Das bedeutet, dass eine Abholung durch den zugelassenen Verbrennungsbetrieb erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch das Veterinäramt erfolgen darf.