Panoramabild einer grünen Landschaft, durch die ein Fluss fließt

Einleitung in ein Gewässer Kleinkläranlagen

Einleitung in ein Gewässer

Die gezielte Einleitung von Abwasser stellt eine Benutzung des Gewässers (Oberirdisches Gewässer und Grundwasser) im Sinne des § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Diese Benutzung ist gemäß § 8 WHG erlaubnispflichtig.
§ 54 WHG definiert Niederschlagswasser als Abwasser mit folgender Herkunft „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser“. Eine Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, (…) von Abwasser.

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser (Versickerung):

Weder das WHG noch das Hessische Wassergesetz kennen eine „Bagatellgrenze“, daher ist jede gezielte Versickerung erlaubnispflichtig.

Grundlegend sind erst einmal 4 Punkte zu beachten:

  • Ist eine Versickerung geologisch möglich? (Bodengutachten, Versickerungsversuch)
  • Ist die Versickerungsanlage ausreichen dimensioniert? (DWA-A 138)
  • Ist die Einleitung schadlos? (DWA-M 153)
  • Hält die Versickerungsanlage den Ausreichenden Abstand zum Grundwasserleiter ein?

Für die Detaillierte Planung der Niederschlagswasserentwässerung empfehlen wir das Einschalten eines Fachplaners.

Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberirdisches Gewässer:

Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einleitung in ein Gewässer schadlos erfolgt, kann ein Antrag positiv beschieden werden.

In Ihrem Fall ist zu prüfen, ob die Einleitung in einen Vorfluter

  1. sowohl quantitativ / hydraulisch unproblematisch als auch
  2. qualitativ unbedenklich ist (siehe DWA- M 153 bzw. 102, ausschließlich Dachflächenwasser von nicht-metallischen Dachflächen).
  3. Die Einleitung ist mit dem Gewässereigentümer (Stadt oder Gemeinde / Gewässerverband) abzusprechen; dies erfolgt durch den Bauherrn bzw. dessen Planer und nicht durch die untere Wasserbehörde.

Bitte beachten Sie die dabei, dass durch die Einleitung der natürliche Abfluss nicht beeinträchtigt werden darf. Die Rohreinmündung darf nicht in das Gewässerprofil hineinragen. Sie ist böschungsgleich etwa 15 bis 20 cm über dem Mittelwasserstand vorzusehen. Die Einmündung ist in Fließrichtung zu führen und erosionssicher herzustellen.

Kleinkläranlagen

Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde. Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.



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