Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Haushaltssatzung des Kreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2023


Haushaltssatzung

des Kreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2023

 

Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit dem § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915) hat der Kreistag am 12.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

         im ordentlichen Ergebnis

         mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                         564.618.478 EUR

         mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf            564.405.580 EUR

         mit einem Saldo von                                                                 212.898 EUR

 

         im außerordentlichen Ergebnis

         mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                   32.000 EUR

         mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                   265.000 EUR

         mit einem Saldo von                                                               - 233.000 EUR

         mit einem Fehlbedarf von                                                        - 20.102 EUR

 

im Finanzhaushalt

 

         mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
         aus laufender Verwaltungstätigkeit                                     5.470.323 EUR

         und dem Gesamtbetrag der

         Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                         9.676.745 EUR

         Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf                 24.730.951 EUR

         mit einem Saldo von                                                           -15.054.206 EUR

 

         Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                 16.212.825 EUR

         Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                12.157.235 EUR

         mit einem Saldo von                                                              4.055.590 EUR

 

         mit einem Zahlungsmittelbedarf von                                  -5.528.293 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
16.212.825 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 750.000 € auf Kredite aus dem Digitalpakt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung

von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 460.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
60.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Die Umlagesätze der Kreisumlage nach § 50 des Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) vom

23.07.2015 (GVBl. I S. 298), geändert durch Gesetz vom 30.09.2022 (GVBl. I –S. 636)

werden auf folgende Vomhundertsätze der Umlagegrundlagen festgesetzt:

 

1.) Kreisumlage (Allgemeine Umlage)

            a) von den Gemeinden (§ 50 Abs. 1 HFAG)                                     31,55 v. H.

            b) von den gemeindefreien Grundstücken (§ 50 Abs. 4 HFAG)    85,00 v. H.

 

2.) Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage)

von den Gemeinden (§ 50 Abs. 3 HFAG)                                                  20,57 v. H.

 

Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 1 HFAG und der Zuschlag zur Kreisumlage nach

§ 50 Abs. 3 FAG sind in zwölf monatlichen Teilbeträgen fällig.

Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 4 HFAG ist am 15.02.2023 fällig. Für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Erhebung der Kreis und Schulumlage können Kosten geltend gemacht werden.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Dem Landrat/der Landrätin, der/dem Ersten Kreisbeigeordneten und der/dem weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird nach § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, jeweils über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen.

Dem Kreisausschuss wird nach § 52 Abs. HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 100.000 EUR nicht überschreiten oder sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tariflicher Verpflichtung beruhen oder sich die Verpflichtung zur Leistung aus zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen ergibt.

Der Kreistag behält sich in allen weiteren Fällen seine vorherige Zustimmung vor.


§ 9

 

Gemäß § 12 GemHVO sind Aufwendungen oder Auszahlungen des Kreises und seiner

Eigenbetriebe erheblich, wenn sie im Einzelfall 2,5 Prozent der Gesamtaufwendungen /

Gesamtauszahlungen des Ergebnis- / Finanzhaushaltes des laufenden Haushaltsjahres

übersteigen.

Heppenheim, den 12.12. 2022 

Kreis Bergstraße

- Der Kreisausschuss -

Gez. Matthias Schimpf

Kreisbeigeordneter

 

B e k a n n t m a c h u n g

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

 

  1. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung

Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

1. die Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushaltes des Haushaltsjahres 2023 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;

2. den in § 2 der Haushaltssatzung des Landkreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 16.212.825 € – abzüglich der im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur an hessischen Schulen (Hessisches Digitalpakt-Schule-Gesetz – HDigSchulG) mit einem Betrag von 750.000 € bestimmten Kreditaufnahmen, die gemäß § 2 Abs. 3 HDigSchulG als genehmigt gelten – in Höhe von

 

15.462.825 €

(i. W.: „Fünfzehn Millionen vierhundertzweiundsechzigtausendachthundertfünfundzwanzig Euro“) gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

3. den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

460.000 €

(i. W.: „vierhundertsechzigtausend Euro“) gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

 

4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

60.000.000 €

(i.W.: „Sechzig Millionen Euro“)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

 

II. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Festsetzungen der

Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 und 3 HGO

1. den unter Ziffer 2 des Festsetzungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße“ für das Wirtschaftsjahr 2023 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von

42.984.049 €

(i.W.: „Zweiundvierzig Millionen neunhundertvierundachtzigtausendneunundvierzig Euro“)

gemäß § 103 Abs. 2 HGO;


2. den unter Ziffer 3 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

61.350.000 €

(i. W.: „Einundsechzig Millionen dreihundertfünfzigtausend Euro“)

gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

 

3. den unter Ziffer 4 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

10.000.000 €

(i. W.: „Zehn Millionen Euro“)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

 

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Neue Wege Kreis Bergstraße“ enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsicht vom 23.05.2023 bis 06.06.2023

 

Montags bis donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

und                                          14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitags von                            08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

 

im Landratsamt in Heppenheim, Gräffstraße 5, Zimmer 305 öffentlich aus.

 

Der Haushaltsplan kann zudem auf der Website des Landkreises Bergstraße eingesehen werden (www.kreis-bergstrasse.de). Die Einsichtnahme vor Ort ist weiterhin möglich.

 

Heppenheim, den 19.05.2023

Kreis Bergstraße

Der Kreisausschuss

gez. Matthias Schimpf

Kreisbeigeordneter