Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Erste Änderung der Satzung für das Jugendamt des Kreises Bergstraße 


Bekanntmachung

Erste Änderungssatzung

vom 18.05.2026

zur Satzung für das Jugendamt

des Kreises Bergstraße

Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI.I S. 2022) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 Zehntes ÄndG vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 93) sowie der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I S 183), zuletzt geändert durch Art. 3 Kommunales FlexibilisierungsG vom 05. Februar 2026 (GVBl. Nr. 8) hat der Kreistag des Kreises Bergstraße in seiner Sitzung am 18.05.2026 folgende erste Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt des Kreises Bergstraße vom 29. Oktober 2007 beschlossen:

Die Satzung für das Jugendamt des Kreises Bergstraße vom 29. Oktober 2007 wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

§ 4 Mitglieder und Zusammensetzung

(1) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.

Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 (1) SGB VIII und § 6 (4) HKJGB bestimmt diese Satzung; sie wird auf 15 festgesetzt.

(2) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem JHA an

a) mit einem Anteil von drei Fünftel

- 8 vom Kreistag zu wählende Personen (Abgeordnete der Vertretungskörperschaft oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind)

sowie

- die Landrätin / der Landrat oder die zur Vertretung benannte Person.

b) Mit einem Anteil von zwei Fünftel

- 6 vom Kreistag zu wählende Personen, die von den im Zuständigkeitsbereich des Kreises Bergstraße wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden. Benennungen der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Einvernehmliche Vorschläge des Kreisjugendringes Bergstraße und der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände im Kreis Bergstraße sind anzustreben.

Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen.

(3) Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes gehört kraft Gesetzes (§ 71 (5) SGB VIII i. V. m. § 6 (5) HKJGB) dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied an.

(4) Als weitere beratende Mitglieder entsenden der Kreisausschuss

a) eine Vertretung des Gesundheitsamtes,

die jeweiligen zuständigen Stellen:

b) eine Vertretung des Staatlichen Schulamtes,

c) eine für Jugendangelegenheiten beauftragte Person der Polizei.

Weitere sachkundige Personen können zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzugezogen werden.

(5) Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes wird nach der im Dienstverteilungsplan getroffenen Regelung vertreten.

Im Übrigen benennen die entsendenden Stellen für jedes beratende Mitglied eine persönliche Stellvertretung.

(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses müssen zu Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet und im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.

(7) Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden.

(8) An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen bei Bedarf weitere Bedienstete der Kreisverwaltung sowie der dem Jugendamt zugeordneten Einrichtungen teil.

 

Artikel 2

Die erste Änderungssatzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

 

Heppenheim, 18.05.2026

 

Kreis Bergstraße

der Kreisausschuss

 

gez. Christian Engelhardt

Landrat