KCanG - Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Am 1. April 2024 wurde der Konsum von Cannabis in Deutschland für Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr eingeschränkt durch zahlreiche Auflagen legal. So ist u.a. der Anbau von bis zu drei Pflanzen in privaten Wohnungen erlaubt, ebenso die Aufbewahrung von bis zu 50 Gramm Cannabis.
Für alle unter 18 Jahren ist der Konsum, der Besitz sowie der Anbau von Cannabis in Deutschland weiterhin verboten.
Des Weiteren sind seit 1. Juli 2024 auch nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen mit bis zu 500 Mitgliedern zulässig, die zuvor vom Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt werden müssen.
Der öffentliche Konsum von Cannabis unterliegt Beschränkungen, z.B. herrscht ein Konsumverbot in den folgenden Bereichen:
- in Gegenwart von Jugendlichen
- in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten.
Den privaten Besitz, den Anbau sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Gebrauch von Cannabis in Deutschland regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Gesundheit: Cannabisgesetz (CanG) / BMG.
An wen muss ich mich wenden?
- Das Regierungspräsidium Darmstadt ist im Land Hessen zuständig für Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit KonsumCannabis (KCanG).
Informationen über die technische Voraussetzungen, sowie den Online-Antrag finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt: Sicherheit und Kommunales Cannabisgesetz
- Die Kreisordnungsbehörden sind für die gesetzlich vorgegebene Überprüfung der bereits genehmigten Anbauvereinigungen zuständig.
- Die örtlichen Ordnungsbehörden (bei Städten und Gemeinden über 7.500 Einwohnern) sind für die Ordnungswidrigkeiten Tatbestände des § 36 Nr.1 bis 6 CanG zuständig. Bei Gemeinden unter 7500 Einwohnern liegt die Zuständigkeit bei der Kreisordnungsbehörde.
Rechtsgrundlage:
- Cannabisgesetz (CanG)
- Gesetz im Wortlaut - Bundesgesetzblatt