auf einem Holztisch liegen baupläne und ein gelber Helm. 

Auffüllungen und Bodenverbesserungsmaßnahmen


Auffüllungen und Bodenverbesserungsmaßnahmen

Aufschüttungen/Auffüllungen gelten als bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts (§ 2 Abs.2 Satz 3 Nr.1 HBO) und können baugenehmigungspflichtig sein. Zuständig für die bauordnungsrechtliche Prüfung und Genehmigung ist die Untere Bauaufsichtsbehörde. Auch die Regelungen des Naturschutz-, Bodenschutz- und Wasserrechts sind zu beachten.

Der bei Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushub gilt in der Regel als Abfall. Demnach finden die Vorschriften des Abfallrechts und somit des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) Anwendung. Die Verwertung von Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Dies tut sie, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Belangen steht. Nach § 7 Abs. 2 KrWG besteht eine Verpflichtung des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen, die Abfälle zu verwerten. Als Verwertungsmaßnahme von Bodenaushub kommen Verfüllungen, die Nutzung im Landschaftsbau oder in technischen Bauwerken und die Auf- oder Einbringen auf oder in Böden in Betracht.

Baugenehmigungsfrei sind selbstständige Aufschüttungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, wenn gleichzeitig eine Höhe von 2m nicht überschreiten. Aufschüttungen oder Abgrabungen im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) können genehmigungspflichtig sein, daher gilt es folgendes zu beachten:

  • Selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen über 2 m Höhe oder Tiefe und über 300 m² sind baugenehmigungspflichtig (§ 63 HBO).
  • Ein Auf- oder Einbringen von mehr als 600 m³ Bodenmaterial ist gemäß § 4 Abs. 3 HAltBodSchG bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
  • Aufschüttungen, Verfüllungen und Aufbringen von Materialien, die sich unter den o.g. Größenverhältnissen bewegen, können einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen (§ 14 BNatSchG). Zudem können Biotopschutz und Artenschutzrechtliche Belange betroffen sein (§§ 30 und 44 BNatSchG).
  • In Wasserschutzgebieten, auf Gewässerrandstreifen und in Überschwemmungsgebieten kann zudem eine Genehmigungspflicht durch die Untere Wasserbehörde bestehen.

Aufschüttungen bis 300 m² Grundfläche, die eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen sind ebenfalls baugenehmigungsfrei.

Eine Bodenverbesserung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Böden ist gegeben, wenn:

  • Die Bodenwertzahl, die Sie über den Bodenviewer abrufen können, am Aufbringungsort < 60 und
  • Die aufgebrachte Schicht i.d.R. nicht mächtiger als 20 cm ist und
  • Die Vorschriften des § 12 der BBodSchV sowie § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 der HAltBodSchG beachtet sind.

Hinweis: Zur Überprüfung, ob eine genehmigungspflichtige Aufschüttung oder Abgrabung vorliegt, sind Auffüllungen und Aufschüttungen grundsätzlich bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen.

Für Bauvorhaben

Eine wasserrechtliche oder bodenschutzrechtliche Erlaubnis zum Einbau von Recyclingmaterial oder anderer Baustoffe bei baugenehmigungsfreien Tatbeständen erfolgt nicht. Es liegt in der Verantwortung des Bauherren bzw. der durch ihn beauftragten Sachverständigen die geltenden Gesetze, Regelwerke und Richtlinien einzuhalten. Um Sie in Ihrer weiteren Entscheidungsfindung zu unterstützen finden Sie nachfolgend die Rahmenbedingungen:

Bei einer Geländeauffüllung oder Bodenaustausch ist der bisher aufgetretene maximale Grundwasserstand auf dem Grundstück zu klären.

  • Unterhalb von  1 m zum maximalen Grundwasserstand (2 m im Wassserschutzgebiet) darf ausschließlich Material eingebaut werden, das die Eluatwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwas­ser alternativ die Zuordnungs­werte Z 0 der LAGA M 20  bzw. der LAGA TR Boden  unterschreitet.
  • Oberhalb von  1 m zum maximalen Grundwasserstand (2 m im Wasserschutzgebiet) im nicht überbauten, d. h. unterhalb wasserdurchlässiger Bereiche  (Pflaster, etc.) darf auch Material eingebaut werden, das die Zuordnungswerte Z 1.1. der LAGA M 20  bzw. die Zuordnungswerte Z0* der LAGA TR Boden unterschreitet.
  • Oberhalb von 1 m zum maximalen Grundwasserstand (2 m im Wasserschutzgebiet) im überbauten Bereich, d.h. unterhalb der wasserundurch­lässigen Bereiche kann ggfls. auch Material eingebaut werden, das die Zuordnungswerte Z 1.2. der LAGA M 20  unterschreitet.
  • In den Bereichen der Versickerungsanlagen darf über die gesamte Mächtigkeit der Bodenschicht ausschließlich Material eingebaut werden, das die Eluatwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser alternativ die Zuordnungswerte  Z0 der LAGA M 20  bzw. Z 0 der LAGA TR Boden  unterschreitet.
  • Der Oberboden im nicht überbauten Bereich (z.B. Grünflächen) muss die Prüfwerte der  Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden-Mensch  einhalten. 

 


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