Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Satzung des Landkreises Bergstraße zur Förderung der Kindertagespflege


Satzung des Landkreises Bergstraße

zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße

Auf Grund des § 5 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl.) I Seite 183), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16.12.2011 (GVBl. I Seite 786) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

Präambel

Der Kreis Bergstraße erbringt auf Antrag der/des Sorgeberechtigten im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und nach Maßgabe der §§ 22 ff SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen (KTP). Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistung, sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an qualifizierte KTP geregelt.

 

§ 1 Kindertagespflege

(1) Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern. Sie richtet sich an Kinder im Alter unter 3 Jahren. Für ältere Kinder kann sie zusätzliche Betreuungsbedarfe, die dem Jugendamt nachzuweisen sind, die ergänzend zum Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Schulkindbetreuung erforderlich sind, abdecken.

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege haben gemäß § 22 SGB VIII denselben Förderauftrag. Dieser umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder.

(2) Gemäß § 29 Abs. 5 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) können bis zu 5 gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden, wobei im Lauf einer Woche insgesamt nicht mehr als 10 fremde Kinder betreut werden dürfen.

(3) Die Förderung der Kindertagespflege ist gemäß § 23 SGB VIII eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst:

- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten KTP,

- die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der KTP,

- die Gewährung laufender Geldleistungen an die KTP.

 

§ 2 Fördervoraussetzungen

(1) Das Jugendamt des Kreises Bergstraße gewährt die Leistung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII, Kindern unter einem Jahr, wenn diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die/der Sorgeberechtigte/n

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind,

b) sich in einer Berufsbildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

(2) Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr haben einen Anspruch auf Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII.

(3) Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres sind vorrangig in Kindertageseinrichtungen und Kinder ab Schuleintrittsalter vorrangig durch schulische Betreuungsangebote zu betreuen. Kindertagespflege wird grundsätzlich nur in den Fällen gewährt, in denen nachweislich kein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend, wenn der Bedarf über diese institutionellen Angebote hinausgeht, kann Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB VIII auch über das 3. Lebensjahr hinaus bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden.

Entsprechende Nachweise sind dem Jugendamt vorzulegen.

(4) KTP müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Die Ausübung der Kindertagespflege im Haushalt der KTP oder in anderen geeigneten Räumen bedarf der Erlaubniserteilung gemäß § 43 SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Betreut die KTP die Kinder im Haushalt der/des Sorgeberechtigten, so bedarf es einer Eignungsfeststellung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(5) Der Umfang der geförderten Betreuungszeit richtet sich zunächst analog zu Kindertageseinrichtungen an einen Grundanspruch von bis zu 30 Stunden pro Woche. Eine Förderung von mehr als 30 Betreuungsstunden pro Woche erfolgt entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bei nachgewiesenem höherem individuellen Bedarf. Entsprechende Nachweise sind dem Jugendamt vorzulegen.

(6) Die/der Sorgeberechtigte/n und die KTP regeln die näheren Einzelheiten zur Kindertagespflege mittels einer schriftlichen, von den Vertragspartnern unterschriebenen, Betreuungsvereinbarung.

(7) Lebt das Kind nur mit einer/m Sorgeberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Sorgeberechtigten.

(8) Die Regelungen zur Förderung der Kindertagespflege aus dieser Satzung gelten auch, wenn die Betreuung eines Kindes, welches im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kreises Bergstraße wohnhaft ist, bei einer KTP außerhalb des Kreises Bergstraße stattfindet.

 

§ 3 Förderung

(1) Zur Aufnahme eines Kindes in die vom Kreis Bergstraße geförderte Kindertagespflege ist von der/dem/den Sorgeberechtigten ein entsprechender Antrag beim Kreis Bergstraße zu stellen. Dem Antrag ist die Betreuungsvereinbarung nach § 2 Abs. 6 dieser Satzung beizufügen.

(2) Wird die Betreuungsvereinbarung zwischen der/dem/den Sorgeberechtigten und der KTP gekündigt, muss dies bis zum 3. Werktag des Monats, in dem die Kindertagespflege beendet werden soll, von den Beteiligten beim Jugendamt des Kreises Bergstraße schriftlich angezeigt werden. Das Ende dieses Betreuungsverhältnisses wird im Rahmen der vom Kreis Bergstraße geförderten Kindertagespflege zum Ende des Monats berücksichtigt. Entscheidend zur Einhaltung dieser Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Jugendamt. Laufende Geldleistungen sowie der Kostenbeitrag werden bis zu diesem Zeitpunkt erbracht bzw. fällig.

(3) Zwischen der/dem/den Sorgeberechtigten und der KTP vereinbarte Veränderungen des bisher vereinbarten Betreuungsumfangs können, im Rahmen der vom Kreis Bergstraße geförderten Kindertagespflege, zum Monatsanfang des Folgemonates berücksichtigt werden, sofern diese im Vorfeld bis zum 3. Werktag des laufenden Monats von der/dem/den Sorgeberechtigten und der KTP beim Jugendamt des Kreises Bergstraße beantragt werden.

 

§ 4 Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen

(1) Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII:

- die Erstattung angemessener Kosten, die der KTP für den Sachaufwand entstehen,

- einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,

- die anteilige Weiterleitung der Landesmittel zur Förderung der Kindertagespflege gemäß § 32a Abs. 4 HKJGB.

(2) Zusätzlich zu dem in § 4 (1) genannten Betrag kann für jedes Kind ein Zuschlag zur Anerkennung der Förderleistung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die KTP nachweislich an einer vom Land Hessen oder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassenen Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan teilgenommen hat. Diese muss einen Umfang von mindestens drei Tagen (24 Unterrichtseinheiten) haben und darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Entsprechende Nachweise sind dem Jugendamt bis zum 01.01. des jeweiligen Jahres zu melden. Der Zuschlag wird pro Betreuungsstunde im Rahmen der Geldleistungen berücksichtigt.

(3) Die laufende Geldleistung für Sachaufwand und Förderleistung inklusive Landesförderung an die KTP ist in der zur Satzung gehörenden Anlage 1 geregelt.

(3a) Die Anerkennung mittelbarer pädagogischer Zeiten (Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Elterngespräche, Verwaltung, Waschen, Putzen, Einkaufen u.a.) ist mit der laufenden Geldleistung abgegolten.

(4) Die laufende Geldleistung wird pauschal entsprechend der Betreuungszeit festgesetzt und monatlich im Voraus ausgezahlt. Der Betreuungsumfang ergibt sich aus der durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit. Bei einer regelmäßigen Betreuung über Nacht (21:00 Uhr bis 6:00 Uhr) kann diese anteilig (bis zu 3 Stunden pro Nacht) bei der Betreuungszeit angerechnet werden. Kurzzeitig auftretende Über- oder Unterschreitungen der Betreuungszeiten sind im Rahmen der pauschalen Berechnung abgegolten.

Die Betreuungszeiten sind monatlich per Stundennachweis mit Vordruck des Jugendamtes zu dokumentieren und durch die KTP bis zum 15. des Folgemonates unaufgefordert schriftlich vorzulegen.

(5) Während der Eingewöhnungsphase (längstens 4 Wochen) erhalten die KTP entsprechend dem vertraglich festgelegten Stundenumfang die volle Förderleistung (Sorgeberechtigte zahlen analog den Kostenbeitrag). Um eine kontinuierliche Eingewöhnung zu gewährleisten sind die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten vorzuhalten. Die Betreuungszahl von maximal 5 anwesenden Kindern darf (auch bei Anwesenheit der/des Sorgeberechtigten) nicht überschritten werden.

In den ersten 4 Wochen ab Vertragsbeginn besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht (sofortige Kündigung ohne Angabe von Gründen). Das Kind kann höchsten 4 Wochen vor dem Erreichen der Fördervoraussetzungen gemäß § 2 dieser Satzung in die Kindertagespflege aufgenommen werden.

(6) Für die Dauer von Mutterschutz kann die laufende Geldleistung in dem bestehenden Betreuungsumfang weitergewährt werden. Danach reduziert sich die Zeit auf maximal 30 Stunden Betreuungszeit für den Zeitraum der Elternzeit. Der Nachweis über den beginnenden Mutterschutz ist unaufgefordert vorzulegen.

(7) Zusätzlich erstattet das Jugendamt auf Nachweis folgende Kosten:

- nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung,

- nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zu 50 %,

- nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zu 50 %.

Die Erstattung kann mit der Aufnahme des 1. Tagespflegekindes beantragt werden und wird pro KTP gewährt.

(8) KTP können nach Abstimmung mit der/dem/den Sorgeberechtigten und dem Fachdienst Kindertagespflege Kinder mit erhöhtem Förderbedarf im Rahmen der Kindertagespflege betreuen. Dies ist auch im Haushalt der/des Sorgeberechtigten möglich. In einer Vereinbarung zur inklusiven Kindertagespflege werden zwischen KTP und Fachdienst Kindertagespflege förderspezifische Qualitätsanforderungen festgehalten.

Für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren mit erhöhtem Förderbedarf erhöht sich die Förderleistung je nach Mehrbedarf stufenweise von 50 % bis zu maximal 130 % (Laufende Geldleistung gemäß Anlage 1 ohne anteilige Landesmittel und ohne BEP), für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren mit erhöhtem Förderbedarf bis zu maximal 100 %.

Die Feststellung des Mehrbedarfes in der Kindertagespflege obliegt dem Jugendamt.

Bei einer Erhöhung der Förderleistung bei Kinder unter 3 Jahren um 130 % und bei Kindern über 3 Jahren um 100 % belegt jedes dieser Kinder im Regelfall 2 reguläre Plätze.

Die/der Sorgeberechtigte/n stellt/stellen einen Antrag zur Geltendmachung des erhöhten Förderbedarfes des Kindes an das Jugendamt.

Der erhöhte Bedarf des Kindes wird in Bezug auf den Mehrbedarf in Kindertagespflege jährlich vom Fachdienst Kindertagespflege überprüft. Entsprechend wird die zusätzliche Geldleistung zunächst auf ein Jahr befristet. Bei fortbestehendem erhöhten Bedarf stellt/stellen die/der Sorgeberechtigte/n spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Folgeantrag zur Geltendmachung des erhöhten Bedarfes ihres Kindes.

Die Geldleistung für die KTP wird bei begründeten Fehlzeiten des Kindes, die aufgrund des besonderen Bedarfs des Kindes und seiner Lebensumstände entstehen können, bis zu maximal 12 aufeinander folgende Wochen weitergezahlt. Fehlzeiten, die länger als 14 Tage andauern, sind nachzuweisen.

Der Kostenbeitrag der/des Sorgeberechtigten berechnet sich am ermittelten Bedarf und wird nur einfach erhoben. Dieser ist auch bei begründeten Fehlzeiten weiterhin zu zahlen.

(9) Die KTP hat bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr, dieser ist nicht übertragbar. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche reduzieren sich die Urlaubstage entsprechend. Der Urlaubsanspruch richtet sich nicht nach den Betreuungsverhältnissen, sondern nach den Arbeitstagen.

Die Urlaubsplanung ist zwischen der KTP und der/dem/den Sorgeberechtigten zu koordinieren. Ist eine zeitgleiche Inanspruchnahme des Urlaubes nicht möglich, sind die/der Sorgeberechtigte/n verpflichtet, zunächst eine innerfamiliäre (kostenlose) Vertretungsregelung zu organisieren. Kann das nicht erreicht werden, wird für maximal 15 Tage im Jahr (bei einer 5-Tage-Woche) eine Urlaubsvertretung durch das Jugendamt finanziert.

Urlaubsvertretung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die/der Sorgeberechtigte/n einer Tätigkeit nachgehen oder aus anderen nachzuweisenden Gründen nicht selbst betreuen können.

Bei Krankheit der KTP hat ab dem 1. Krankheitstag eine Krankmeldung an das Jugendamt zu erfolgen. Ist eine KTP länger als 3 Kalendertage krank, so ist dem Jugendamt eine Bescheinigung durch den Arzt vorzulegen. Wird eine Vertretung in Anspruch genommen, kann diese längstens für 6 aufeinander folgende Wochen erfolgen. Die laufende Geldleistung für die Vertretung ist in Anlage 1 Punkt 3 geregelt.

(10) Die laufende Geldleistung für die KTP wird sowohl während Urlaubszeit und Krankheit der KTP, als auch bei Krankheit oder entschuldigten bzw. unentschuldigten Fernbleiben des Kindes gezahlt, jedoch längstens 6 aufeinander folgende Wochen.

Unterbrechungen oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses sowie dauerhafte Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit sind dem Jugendamt durch die KTP zum Ende des laufenden Monats mitzuteilen.

(11) Bei Zustandekommen eines Betreuungsverhältnisses nach § 2 Abs. 6 dieser Satzung wird vom Jugendamt ein Bewilligungs- und Kostenbescheid erteilt.

 

§ 5 Kostenbeiträge

(1) Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge für die Kindertagespflege erhoben. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in der zur Satzung gehörenden Anlage 1 geregelt.

(2) Die Kostenbeiträge sind von der/dem/den Sorgeberechtigten an das Jugendamt zu zahlen. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt durch einen Bescheid. Die Beitragspflicht entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem Geldleistungen an die KTP ausgezahlt werden. Ausfallzeiten berühren die Beitragspflicht nicht, sofern diese nicht 6 aufeinander folgende Wochen bzw. bei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf 12 aufeinander folgende Wochen übersteigen.

Der Beitrag wird monatlich fällig und ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats an das Jugendamt des Kreises Bergstraße zu zahlen.

 

§ 6 Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrages

Der festgesetzte Kostenbeitrag kann auf Antrag gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung der/dem/den Sorgeberechtigten und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das 2. Kind auf 50 % des nach Anlage 1 Punkt 4 ermittelten Kostenbeitrages. Für jedes weitere Kind wird ein Kostenbeitrag von 25 % erhoben.

Der höchste Kostenbeitrag wird für das Kind mit der längsten Betreuungszeit erhoben, der Zweithöchste für das Geschwisterkind mit der zweithöchsten Betreuungszeit usw.

 

§ 7 Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII

Das Jugendamt stellt durch Vereinbarungen mit den KTP sicher, dass der Schutzauftrag gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII wahrgenommen wird.

Der Abschluss der Vereinbarung zum Kinderschutz ist Voraussetzung zur

a) Erteilung des Bescheides zur Pflegeerlaubnis und

b) positiven Eignungsfeststellung zur KTP, die im Haushalt der/des Sorgeberechtigten betreut.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisher gültige „Satzung zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße“ vom 01.03.2020 außer Kraft.


Heppenheim, den 17.11.2022

Christian Engelhardt

Landrat


Anlage 1

zur Satzung zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen für das Jugendamt des Kreises Bergstrasse       

(Stand: 01.01.2023)

1. Laufende Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen für Leistungen in deren Haushalt inkl. BEP und inkl. anteilige Landesförderung

1.1 bis zum 3. Lebensjahr:

 

 

 

 

01.01.2023

01.01.2023

wöchentliche Betreuungszeit

bei 160 UE

bei 300 UE

5-10

       178,84 €

       190,29 €

>10-14,99

       266,48 €

       283,53 €

15

       378,99 €

       396,16 €

>15-20

       468,41 €

       491,30 €

>20-25

       557,84 €

       586,45 €

>25-30

       757,98 €

       792,32 €

>30-35

       847,40 €

       887,46 €

>35-40

       992,19 €

    1.037,97 €

>40-45

    1.081,61 €

    1.133,11 €

>45-50

    1.171,03 €

    1.228,26 €

 

1.2 ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

 

 

 

 

01.01.2023

01.01.2023

wöchentliche Betreuungszeit

bei 160 UE

bei 300 UE

5-10

       178,84 €

       190,29 €

>10-14,99

       266,48 €

       283,53 €

15

       283,02 €

       300,20 €

>15-20

       372,46 €

       395,34 €

>20-25

       461,88 €

       490,49 €

>25-30

       554,07 €

       588,40 €

>30-35

       643,49 €

       683,54 €

>35-40

       735,68 €

       781,45 €

>40-45

       825,10 €

       876,60 €

>45-50

       914,52 €

       971,74 €



1.3 ab dem Schuleintritt des Kindes

 

 

 

 

01.01.2023

01.01.2023

wöchentliche Betreuungszeit

bei 160 UE

bei 300 UE

5-10

       178,84 €

       190,29 €

>10-14,99

       266,48 €

       283,53 €

15

       281,19 €

       298,36 €

>15-20

       370,61 €

       393,49 €

>20-25

       460,03 €

       488,64 €

>25-30

       551,30 €

       585,64 €

>30-35

       640,72 €

       680,77 €

>35-40

       732,91 €

       778,68 €

>40-45

       822,33 €

       873,83 €

>45-50

       911,75 €

       968,98 €

 

ohne BEP und inkl. anteilige Landesförderung

1.4 bis zum 3. Lebensjahr:

 

 

 

 

01.01.2023

01.01.2023

wöchentliche Betreuungszeit

bei 160 UE

bei 300 UE

5-10

       177,55 €

       188,92 €

>10-14,99

       264,56 €

       281,48 €

15

       376,25 €

       393,30 €

>15-20

       465,03 €

       487,75 €

>20-25

       553,81 €

       582,21 €

>25-30

       752,51 €

       786,59 €

>30-35

       841,28 €

       881,05 €

>35-40

       985,02 €

    1.030,47 €

>40-45

    1.073,80 €

    1.124,93 €

>45-50

    1.162,57 €

    1.219,38 €

 

1.5 ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

 

 

 

 

01.01.2023

01.01.2023

wöchentliche Betreuungszeit

bei 160 UE

bei 300 UE

5-10

       177,67 €

       189,05 €

>10-14,99

       264,74 €

       281,68 €

15

       281,17 €

       298,23 €

>15-20

       370,02 €

       392,76 €

>20-25

       458,85 €

       487,28 €

>25-30

       550,44 €

       584,55 €

>30-35

       639,28 €

       679,06 €

>35-40

       730,86 €

       776,34 €

>40-45

       819,70 €

       870,86 €

>45-50

       908,53 €

       965,38 €

 

 

1.6 ab dem Schuleintritt des Kindes

 

 

 

 

01.01.2023

01.01.2023

wöchentliche Betreuungszeit

bei 160 UE

bei 300 UE

5-10

       177,67 €

       189,05 €

>10-14,99

       264,74 €

       281,68 €

15

       279,35 €

       296,41 €

>15-20

       368,18 €

       390,92 €

>20-25

       457,02 €

       485,44 €

>25-30

       547,69 €

       581,80 €

>30-35

       636,53 €

       676,31 €

>35-40

       728,11 €

       773,59 €

>40-45

       816,95 €

       868,11 €

>45-50

       905,78 €

       962,63 €


Anlage zur Satzung des Landkreises Bergstraße zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße als PDF