Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Erste Änderungssatzung vom 25. September 2023zur Ehrensatzung des Kreises Bergstraße vom 7. Mai 2012


Erste Änderungssatzung


vom 25. September 2023

zur

Ehrensatzung des Kreises Bergstraße

vom 7. Mai 2012

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I Seite 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 25. September 2023 folgende erste Änderungssatzung zur Ehrensatzung des Kreises Bergstraße vom 7. Mai 2012
beschlossen:

Die Ehrensatzung des Kreises Bergstraße vom 7. Mai 2012 wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

§ 7 wird wie folgt neu gefasst: 

§ 7 Die „EHRENMEDAILLE DES KREISES BERGSTRASSE FÜR KOMMUNALPARTNERSCHAFTLICHES UND INTERNATIONALES ENGAGEMENT“

(1) Die „Ehrenmedaille des Kreises Bergstraße für kommunalpartnerschaftliches und internationales Engagement“ wird an Personen, Unternehmen, Institutionen, Vereine und Vereinigungen verliehen, die sich besonderer Weise um die Kreispartnerschaften, bzw. nationale und internationale Beziehungen für den Kreis Bergstraße verdient gemacht haben.

 

Die „Ehrenmedaille des Kreises Bergstraße für kommunalpartnerschaftliches und internationales Engagement“ wird grundsätzlich anlassbezogen verliehen. Sie kann nicht posthum verliehen werden.

(2) Die Verleihung erfolgt durch den Kreisausschuss auf Vorschlag des Landrats / der Landrätin. Der Kreisausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ehrung.

(3) Zur „Ehrenmedaille des Kreises Bergstraße für kommunalpartnerschaftliches und internationales Engagement“ wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt, die durch den Landrat / die Landrätin und den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Kreistags zu unterzeichnen ist. (Gestaltung: Medaille mit Kreiswappen am Bande in den Kreisfarben rot und weiß und Anstecknadel in einer Schatulle. Inschrift „Für besonderes kommunalpartnerschaftliches und internationales Engagement“)

(4) Die Überreichung erfolgt grundsätzlich durch den Landrat / die Landrätin.

(5) Die Ehrenmedaille kann wegen unwürdigen Verhaltens mittels Entscheidung des Kreisausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit der Zahl dessen Mitglieder wieder entzogen werden.

 

Artikel 2

§ 8 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:

 

§ 8  DER „INNOVATIONSSTERN DES KREISES BERGSTRASSE“

(1) Der „Innovationsstern des Kreises Bergstraße“ wird verliehen für innovative Ideen und herausragende Leistungen oder Verdienste.

Für die Auszeichnung werden insbesondere neue Konzepte und Strategien in ökologischen, ökonomischen und sozialen Bereichen, Produkten, Verfahren und Dienstleistungen mit Blick auf Kreativität, technische Lösungen, Nachhaltigkeit, Steigerung der Attraktivität des Kreises oder Verbesserung des gesellschaftlichen Miteinanders berücksichtigt.

Sie ist dabei besonders gerichtet auf die Sparten Wirtschaft, Wissenschaft und Bildung, Soziales, Kunst und Kultur, Ehrenamt, Gastronomie.

Der „Innovationsstern des Kreises Bergstraße“ wird grundsätzlich anlassbezogen verliehen.  Er kann nicht posthum verliehen werden.

(2) Die Verleihung erfolgt durch den Kreisausschuss auf Vorschlag des Landrats / der Landrätin. Der Kreisausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ehrung.

(3) Zum „Innovationsstern des Kreises Bergstraße“ wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt, die durch den Landrat / die Landrätin und den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Kreistags zu unterzeichnen ist. (Gestaltung: Die Gestaltung der Auszeichnung wird inklusive Schatulle im Rahmen eines Ideenwettbewerbs kreiert )

(4) Die Überreichung erfolgt grundsätzlich durch den Landrat / die Landrätin.

(5) Der „Innovationsstern“ kann wegen unwürdigen Verhaltens mittels Entscheidung des Kreisausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit der Zahl dessen Mitglieder entzogen werden.

 

Artikel 3

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten wird zu § 9.

Nach Satz 1 des neuen § 9 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

Die §§ 7 und 8 treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

Der bisherige Satz 2 wird damit zu Satz 3.

 

Artikel 4


Die übrigen Bestimmungen der Ehrensatzung des Kreises Bergstraße vom 7. Mai 2012 bestehen unverändert fort.


Artikel 5

Die erste Änderungssatzung tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

 

Heppenheim, den 25. September 2023

Kreis Bergstraße

Der Kreisausschuss

Engelhardt
Landrat