Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Hauptsatzung des Kreises Bergstraße vom 26. Februar 2024


Bekanntmachung

Hauptsatzung

des Kreises Bergstraße

vom 26. Februar 2024

 

Gemäß § 5 a der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat der Kreistag des Kreises Bergstraße am 26. Februar 2024 folgende Hauptsatzung des Kreises Bergstraße beschlossen:

 

§ 1

Der Kreistag

Der Kreistag besteht aus 71 Abgeordneten.


§ 2

Die oder der Kreistagsvorsitzende

und die stellvertretenden Kreistagsvorsitzenden 

(1) Die oder der Kreistagsvorsitzende vertritt den Kreistag nach außen, soweit dafür vom Kreistag nicht besondere Beauftragte bestimmt werden.

(2) Die oder der Kreistagsvorsitzende leitet die Verhandlungen des Kreistages unparteiisch.

(3) Die oder der Kreistagsvorsitzende wird von 5 stellvertretenden Kreistagsvorsitzenden bei der Amtsführung unterstützt. 


§ 3

Der Kreisausschuss

(1) Der Kreisausschuss besteht aus der Landrätin oder dem Landrat, der oder dem Ersten Kreisbeigeordneten und 14 weiteren Kreisbeigeordneten.

(2) Die Stellen der oder des Ersten Kreisbeigeordneten und einer oder eines weiteren Kreisbeigeordneten werden hauptamtlich verwaltet. Die übrigen 13 weiteren Kreisbeigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4

Ehrungen

An Personen, die sich um den Kreis Bergstraße besonders verdient gemacht haben oder die für besondere Leistungen gewürdigt werden sollen, kann eine Ehrenbezeichnung oder -auszeichnung verliehen werden. Näheres hierüber ist in einer Satzung geregelt.

 

§ 5

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft des Kreises Bergstraße wird nach den Grundsätzen der
doppelten Buchführung geführt.

 

§ 6

Bekanntmachungen


(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen kostenfrei und benutzerfreundlich auf der in ausschließlicher Verantwortung des Kreises Bergstraße betriebenen Internetseite www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen unter Angabe des Bereitstellungstages. Auf die jeweilige öffentliche Bekanntmachung im Internet wird in den Tageszeitungen Bergsträßer Echo, Bergsträßer Anzeiger, Odenwälder Zeitung und Südhessen Morgen - Viernheim unter Hinweis auf die vorstehend genannte Internetadresse nachrichtlich hingewiesen. Die Internetseite ist barrierefrei gestaltet. Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen des Kreises sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Webseite des Kreises Bergstraße dauerhaft zugänglich. Dies gilt im Falle einer Änderung des Ortsrechts nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung oder Verordnung. Alle im Internet veröffentlichte Vorschriftentexte werden durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Die Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.

(2) Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen des Kreises während der öffentlichen Sprechzeiten in den Dienstgebäuden des Landratsamtes in Heppenheim, Gräffstraße 5, in Papierform ein-
zusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zulassen. Auf dieses Recht ist im Rahmen der jeweiligen Hinweisbekanntmachung aufmerksam zu machen.

(3) Sofern einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet anderslautende Rechtsvorschriften entgegenstehen, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in den unter § 6 Abs. 1 genannten Tageszeitungen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des
Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.

(4) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen, die bekannt gemacht werden sollen, werden abweichend von Abs.1 in den Dienstgebäuden des Landratsamtes in Heppenheim, Gräffstraße 5 oder Graben 15,
7 Tage während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften etwas Anderes bestimmen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

(5) Kann die Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die in Abs. 1, 3 oder 4 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

(6) Im Übrigen gilt für das Bekanntmachungswesen des Kreises Bergstraße die hessische "Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise" in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 7

Schlussvorschrift

Diese Hauptsatzung tritt mit Vollendung des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26. September 2022 außer Kraft.

 

Heppenheim, 27. Februar 2024

Kreis Bergstraße

Der Kreisausschuss

gez. Christian Engelhardt
Landrat