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Ablehnungsbescheid
Wird ein Förderantrag von einer öffentlichen Stelle abgelehnt, erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid. Dies ist ein belastender Verwaltungsakt. Die sachlichen und rechtlichen Gründe der Ablehnung (z.B. fehlende Haushaltsmittel oder Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen) sind im Ablehnungsbescheid dargestellt.
Abrufverfahren
Das Abrufverfahren ist ein Verfahren zur Auszahlung einer Zuwendung. Beim Abrufverfahren kann der Zuwendungsempfänger selbständig den Tagesbedarf für fällige Zahlungen unmittelbar bei der zuständigen Kasse des Zuwendungsgebers abrufen. Das Abrufverfahren wird überwiegend bei der institutionellen Förderung eingesetzt. Bei der Projektförderung wird hingegen überwiegend das Anforderungsverfahren angewendet.
Änderungsbescheid
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und finanziellen Änderungen des Projektverlaufs gegenüber dem bewilligten Antrag unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Bei erheblichen Änderungen kann die Änderungsmitteilung noch einen Änderungsantrag erforderlich machen. Nach Prüfung und Zustimmung werden die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zuwendungsbescheid mit dem Änderungsbescheid bekannt gegeben.
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Grundsätzlich müssen staatliche Beihilfen, mit Ausnahme kleiner Beträge, bei der EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Die AGVO befreit bestimmte Arten staatlicher Beihilfen („Gruppen“) von dieser Anmelde- bzw. Genehmigungspflicht wie z.B. Umweltschutzbeihilfen.
Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) regeln die Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Förderung und enthalten weitere Hinweise an die Zuwendungsempfänger. In den Nebenbestimmungen sind beispielsweise Informationen über die Form und Fristen des Verwendungsnachweises festgelegt. Die Regelungen gelten, soweit im Zuwendungsbescheid zu einzelnen Punkten nichts Abweichendes geregelt ist. Für verschiedene Arten von Zuwendungen und für verschiedene Zuwendungsempfänger existieren unterschiedliche Nebenbestimmungen (z. B. ANBest-P für Projektförderungen, ANBest-I für institutionelle Förderungen, ANBest-GK für Projektförderungen bei Gebietskörperschaften, ANBestP-Kosten für Projektförderungen auf Kostenbasis).
Alsbaldige Verwendung
Zahlungen aus Zuwendungen, die vom Zuwendungsempfänger angefordert wurden, müssen innerhalb einer festgesetzten Verwendungsfrist (zumeist zwischen 4 Wochen und 2 Monaten) zweckentsprechend verausgabt werden („alsbald“). Andernfalls müssen die Zahlungen umgehend zurücküberwiesen und ggf. „Strafzinsen“ gezahlt werden.
Anforderungsverfahren
Das Anforderungsverfahren ist ein Verfahren zur Auszahlung einer Zuwendung. Der Zuwendungsempfänger fordert den Bedarf für fällige Zahlungen (für zumeist zwischen 4 Wochen und 2 Monaten in die Zukunft) beim Zuwendungsgeber an, welcher die Auszahlung im nächsten Schritt anordnet. Das Anforderungsverfahren wird in der Regel bei der Projektförderung angewendet, während bei der institutionellen Förderung oftmals das Abrufverfahren eingesetzt wird.
Angemessenheit
siehe Notwendigkeit und Angemessenheit.
Anteilsfinanzierung
Die Anteilsfinanzierung ist eine spezielle Form der Teilfinanzierung. Bei der Anteilsfinanzierung errechnet sich die Höhe der Zuwendung als festgelegter Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben. In der Regel wird hierbei ein maximaler Höchstbetrag festgelegt. Wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben im Projektverlauf niedriger sind als geplant, wird die Zuwendung anteilig gekürzt.
Antrag
Ein (Förder-)Antrag wird von der antragsstellenden Rechtsperson zusammen mit allen erforderlichen Informationen und Dokumenten (z. B. Projektskizze, Finanzierungsplan) bei der Bewilligungsstelle eingereicht. Der Antrag dient der Bewilligungsstelle als Beurteilungsgrundlage, ob die beantragten Maßnahmen förderfähig sind und ob sonstige Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unvollständige Anträge können nicht bewilligt werden.
Antragsberechtigung
Prinzipiell können sämtliche Rechtspersonen (natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts) bei Zuwendungen antragsberechtigt und damit potentielle Zuwendungsempfänger sein. Je nach Regelung des jeweiligen Förderprogramms kann aber der Kreis der Antragsberechtigten eingeschränkt sein. Dies ist oftmals in den Förderrichtlinien festgehalten.
Aufbewahrungspflicht
Für eine eventuelle nachträgliche Überprüfung der Zuwendung durch den Zuwendungsgeber oder andere Bevollmächtigte (z.B. Rechnungshof), müssen relevante Belege und Verträge in der Regel mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Länge der Aufbewahrungsfrist kann je nach Förderprogramm unterschiedlich festgesetzt werden.
Aufhebung
Die Aufhebung ist der Oberbegriff für die Rücknahme bzw. Widerruf eines Verwaltungsaktes, wie etwa den eines Zuwendungsbescheids. Die Regelungen hierzu sind in den §§48 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder zu finden.
Auflösende Bedingung
Ein Zuwendungsbescheid kann aufgrund des Wirksamwerdens einer auflösenden Bedingung von selbst (ggf. in Teilen) unwirksam werden. Eine förmliche Aufhebung durch Rücknahme oder Widerruf ist somit entbehrlich. Ein Beispiel für eine auflösende Bedingung ist das Hinzutreten neuer Deckungsmittel. Sind aufgrund einer auflösenden Bedingung Zuwendungen zurückzuerstatten, wird von der Bewilligungsstelle nur ein Erstattungsbescheid erlassen.
Ausgabenbasis
Bei Zuwendung auf Ausgabenbasis sind die Ausgaben, d.h. die tatsächlichen Zahlungsvorgänge und nicht der in Geld bewertete Werteverzehr maßgeblich. Die Zuwendung auf Ausgabenbasis ist der Regelfall. Das Pendant ist die Zuwendung auf Kostenbasis.