Ein großer und fünf kleine Würfel liegen auf Münzstapeln. Auf dem großen Würfel steht "Fördermittel" auf den anderen Würfeln sind verschiedene Piktogramme.

B/C

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Beihilfe

Beihilfen (oder Subventionen) im Sinne der Europäischen Union (EU) sind alle staatlichen Mittel, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Unter Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts sind hierbei jegliche Einrichtungen zu sehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben - unabhängig von ihrer Rechtsform oder einer Gewinnabsicht. Beihilfen sind in der EU grundsätzlich verboten, um Wettbewerbsverfälschungen vorzubeugen. Es gibt aber unter gewissen Umständen hiervon Ausnahmen (siehe auch: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, De-minimis-Beihilfe, Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse und Notifizierungsverfahren).


Belege

Mit einem Beleg (z.B. Rechnung, Quittung, Kassenbon) erbringt man im Rahmen einer Zuwendung einen Nachweis insbesondere für eine Ausgabe. Belege müssen eindeutig zuordenbar sein und mindestens Angaben zu Datum, Empfänger, Grund und Betrag der Zahlung enthalten. Die Aufbewahrungsfrist für Belege beträgt in der Regel fünf Jahre. Die einzelnen Belege sind meist in chronologischer Reihenfolge in einer Belegliste aufzuführen.


Belegliste

Eine Belegliste ist eine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet werden. Beleglisten werden oftmals als Teil des zahlenmäßigen Nachweises des Verwendungsnachweises verlangt. Muss eine Belegliste eingereicht werden, ist oftmals die zusätzliche Einreichung von Belegen nicht erforderlich.


Besondere Nebenbestimmungen

In Ergänzung oder zur Änderung der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) können für einzelne Regelungsbereiche der Zuwendung besondere Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden. In den besonderen Nebenbestimmungen sind zusätzliche Auflagen oder Bedingungen oder auch Erleichterungen gegenüber den ANBest enthalten. Förderrichtlinien werden zu Besonderen Nebenbestimmungen, wenn Sie als Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt werden. Da Verwaltungsvorschriften nämlich nur für die Verwaltungen bindend sind, müssen diese für eine Drittwirkung in Nebenbestimmungen umgewandelt werden.


Besserstellungsverbot

Das Besserstellungsverbot besagt, dass Zuwendungsempfänger ihre Mitarbeiter nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Angestellte des Zuwendungsgebers. Dies bedeutet in der Regel, dass die Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) die Obergrenze für zuwendungsfähige Personalausgaben darstellt. Das Besserstellungsverbot gilt uneingeschränkt bei der institutionellen Förderung. Hingegen gilt es bei der Projektförderung häufig nur, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zu mehr als 50 Prozent aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden.


Bewilligungsstelle

Die Bewilligungsstelle ist die Behörde, die den Zuwendungsbescheid für die Förderung erstellt. Der Zuwendungsgeber (z.B. Ministerium) kann identisch mit der Bewilligungsstelle sein oder er kann auch andere Behörden bzw. private Organisationen („Projektträger“) mit der Bewilligung und der fachlich und administrativen Begleitung beauftragen bzw. beleihen.


Bewilligungszeitraum

Innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraums muss der Zuwendungsempfänger die geförderte Maßnahme durchführen. Vor Beginn des Bewilligungszeitraums darf mit einer Maßnahme in der Regel nicht begonnen werden, sonst kann dies zum Förderausschluss führen. Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallen. Innerhalb des Bewilligungszeitraums werden auch die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt.


Bonität

Eine ausreichende Bonität des Antragstellers gewährleistet, dass die für das Zuwendungsprojekt notwendigen Eigenmittel bzw. Vorleistungen erbracht werden können und das Projekt erfolgreich abgeschlossen werden kann. So sind etwa staatliche Beihilfen an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ üblicherweise ausgeschlossen. Eine Beurteilung der finanziellen Situation des Antragstellers findet daher regelmäßig im Rahmen der Antragsprüfung statt.