Ein großer und fünf kleine Würfel liegen auf Münzstapeln. Auf dem großen Würfel steht "Fördermittel" auf den anderen Würfeln sind verschiedene Piktogramme.

N/O

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Notifizierungsverfahren

Beihilfen sind in der EU generell verboten, um Wettbewerbsverfälschungen vorzubeugen. Daher müssen grundsätzlich alle Beihilfen bei der EU-Kommission angemeldet („notifiziert") werden und können eventuell innerhalb eines entsprechenden Notifizierungsverfahren genehmigt werden. Gewisse Beihilfen müssen jedoch nicht notifiziert werden (siehe etwa De-Minimis- Beihilfe und Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)).


Notwendigkeit und Angemessenheit

Die Ausgaben bei einer Zuwendung sollen stets notwendig und angemessen sein, d.h. möglichst gering („notwendig“), aber der Sache nach auf angemessenen Niveau, um das Förderziel auch zu erreichen. Das Kriterium der Angemessenheit kann sogar dazu führen, dass die Bewilligungsbehörde von sich aus eine Erhöhung der Ansätze im Finanzierungsplan vorschlägt. Für das notwendige und angemessene Niveau der Förderung ist stets das Förderziel maßgebend, von dem wiederum unmittelbar die anzuerkennenden zuwendungsfähigen Ausgaben abhängen.