Kfz-Zulassung: Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
     
     Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

  • Teaser

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland bereits zugelassen wurde, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

  • Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Örtlich zuständig ist i.d.R.

    • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • aktueller Personalausweis oder Reisepass
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist
       die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
    • falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war aber vor der Einfuhr in Deutschland abgemeldet wurde
       die ausländischen Zulassungspapiere
    • gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • ggfls. Umsatzsteuererklärung
       Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
    • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung) - (z.B. aus den ausländischen Zulassungspapieren) -
    • wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge) zusätzlich:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
      • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
      • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes (Vollgutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Eine Ausweiskopie vom Halter mit aktuellem Datum und Originalunterschrift wird akzeptiert.
    Sepa-Lastschriftmandat
    Bei Vollgutachten nach § 13 EG-FGV oder § 19 (2) in Verbindung mit 21 StVZO wird ein Einzelgutachten vom Landratsamt Marburg-Biedenkopf benötigt.
    Die genauer Gebühren erfahren Sie bei Zulassung des Fahrzeugs.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Hinweis: Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können

  • Rechtsgrundlage

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Besondere Hinweise zu Vollmachten
    Bei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße. Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde

Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach). Buchen Sie für diese Leistung online einen Termin für Ihren Besuch in der Zulassungsstelle Heppenheim auf Online-Terminbuchung Zulassungsbehörde

Gebührenrückstände, die im Zusammenhang mit einer Kfz-Zulassung beim Kreis Bergstraße stehen, sind zunächst bar oder mit EC-Karte bei der Kfz-Zulassungsbehörde zu begleichen (Überweisung nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsbehörde. Die Gebühr gilt nach Geldeingang als bezahlt. Die Vorlage eines Überweisungsbeleges reicht nicht aus.). Rechtsgrundlage in Hessen: Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung vom 25.9.2006.

 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende