Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Ihres alten Fahrzeugscheins benötigen Sie dafür Ersatz in Form einer (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil I.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
      oder
      Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
      Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder alter Fahrzeugbrief
    • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
    • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
    • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente (gut lesbare Kopie ausreichend) der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Im Kreis Bergstraße ist in jedem Fall die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.

    Bei minderjährigen Fahrzeughaltern muss der Erziehungsberechtigte die Eidesstaatliche Versicherung abgeben

    Um eine solche Erklärung abgeben zu können, muss bei Verlust von Fahrzeugdokumenten und Kennzeichenschildern-immer der Halter persönlich vorsprechen-der Halter ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) vorlegen. 

    Bei Verlust/Diebstahl von Kennzeichenschildern muss-bei Verlust von nur einem Kennzeichenschild das verbliebene Kennzeichenschild vorgelegt werden-Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein vorgelegt werden, da das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zugeteilt bekommt. 

    Bei Verlust/Diebstahl von Fahrzeugdokumenten muss vorgelegt werden:-bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefs, der Fahrzeugschein-bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugscheins der letzte Hauptuntersuchungsbericht. Handelt es sich bei dem verlorenen Fahrzeugschein um ein „altes“ Muster (vor dem 01.10.2005 ausgestellt), muss auch der Fahrzeugbrief vorgelegt werden. Man muss also nur dann zusätzlich den Fahrzeugbrief vorlegen, wenn ein Fahrzeugschein nach "altem" Muster verloren wurde.

     Wird eine entsprechende Anzeige der Polizei vorgelegt, welche alle gestohlenen Gegenstände enthält, muss keine Versicherung an Eides statt abgegeben werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Sie beträgt 10,90 Euro (Gebühren-Nr. 225 der Anlage zu § 1 GebOSt). Ggf. entstehen zusätzliche Gebühren.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr beträgt die Gebühr für die Abgabe einer Versicherung an Eides statt 30,70 €, die vom Kunden vor Ort bei der Zulassungsbehörde zusätzlich zu anderen Gebühren für die Ersatzausstellung von Fahrzeugdokumenten, etc. zu zahlen sind.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    • Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ggf. auch ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
    • Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht zulässig ist, muss auch für den alten Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II neu ausgestellt werden. In diesem Fall entstehen zusätzliche Gebühren.
    • Falls Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder finden, sind Sie verpflichtet, das alte, wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Wird jedoch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Verlusterklärung erforderlich, ist die Bevollmächtigung eines Dritten nicht möglich.

Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder im Bürgerbüro in Heppenheim und bei den Delegationsgemeinden. Diese erbringen die Leistungen ggf. nur gegenüber ihren ortsansässigen Bürgern und Bürgerinnen. Es empfiehlt sich, vor dem Besuch einer Delegationsgemeinde hierzu entsprechende Informationen von der betreffenden Gemeinde/ Stadt einzuholen. 

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