Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

    Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
    Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

    Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen:
      • Handelsregisterauszug oder
      • Gewerbeanmeldung  oder
      • Vereinsregisterauszug
    • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
    • Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
    • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen

    Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

    Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Eine Ausweiskopie von Halter und ggf. Vertreter ist in diesem Fall ausreichend!

    Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug: zeitlich unbegrenzt gültig; muss inhaltlich richtig und gültig sein.

    Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl.

    Der Antragsteller/ die Antragstellerin muss seinen/ihren Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße haben. 

    Hat der Antragsteller/die Antragstellerin keinen Hauptwohnsitz in Deutschland, muss er/sie einen Empfangsbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße benennen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

    Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.  

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Informationen zum Thema Kfz-Steuer

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Bitte beachten Sie für den Kreis Bergstraße:

     Ausfuhrkennzeichen (Merkblatt)

     - Zuständig für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist der Kreis Bergstraße, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle im Kreis Bergstraße hat. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle im Kreis Bergstraße aber einen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle an einem anderen Ort in Deutschland, ist die Zulassungsbehörde für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle in Deutschland hat.

     - Sofern der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz, Sitz, Niederlassung, Dienststelle in Deutschland hat, muss er einen Empfangsberechtigten benennen, der einen Hauptwohnsitz im Kreis Bergstraße hat. Dieser muss bei der Antragstellung mit vorsprechen, sich mit einem gültigen Identitätsnachweis ausweisen und eine Unterschrift leisten.

     - Es muss ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer vorgelegt oder vor Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen die Kfz-Steuer beim Zollamt beglichen werden.

     - Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO besitzen.

     - Alle Fahrzeuge -auch Neufahrzeuge- müssen der Zulassungsbehörde bei Antragstellung vorgeführt werden.

     Besondere Hinweise zu Vollmachten
    Bei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe Formulare). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.

     

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim.

Buchen Sie für diese Leistung online einen Termin für Ihren Besuch in der Zulassungsstelle Heppenheim auf Online-Terminbuchung Zulassungsbehörde

Bei Ausfuhrkennzeichen gilt auch die örtliche Zuständigkeit.

D.h. zuständig für die Erteilung von Ausfuhrkennzeichen ist die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder einen Gewerbesitz hat. Als Nachweis muss ein Personalausweis, ein Reiseausweis mit Meldebescheinigung bzw. eine Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Das Gewerbe muss eine Verbindung zu Fahrzeugen haben.

Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können das Ausfuhrkennzeichen bei der Zulassungsbehörde beantragen, in deren Bezirk sie sich bei Antragstellung vorübergehend aufhalten.

 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende