Kfz-Kennzeichen: ersetzen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind, sind Sie verpflichtet, am Fahrzeug neue Schilder anbringen zu lassen.

    Wenn sich eine Stempelplakette und/oder die HU-Plakette vom Kennzeichen gelöst hat, müssen Sie dafür sorgen, dass jeweils eine neue Plakette auf den Kennzeichenschildern angebracht wird.

    Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung, d. h. die Vergabe eines neuen Kennzeichens, notwendig. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Wenn die Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich geworden sind:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
    • Falls das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss, zusätzlich die Prüfbescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung (HU).

    Wenn die Kennzeichenschilder gestohlen wurden oder verlorengegangen sind:

    • Die o. g. Unterlagen und
    • zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

    Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

    Wichtige Hinweise:

    • Bei Verlust des Kennzeichens ist grundsätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Fahrzeughalter erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht zwingend zur Niederschrift bei der Zulassungsbehörde abzugeben ist. Eidesstattliche Versicherungen sind auch dann anzuerkennen, wenn sie
    • vom Fahrzeughalter verfasst wurden und
    • den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genügen (in etwa: "Ich erkläre an Eides statt, dass .... und bin mir der Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst").

    Bei Diebstahl eines Kennzeichenschildes (oder der Kennzeichenschilder) ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbehrlich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Polizei, dass der Diebstahl angezeigt wurde, vorgelegt wird.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Bei minderjährigen Fahrzeughaltern muss der Erziehungsberechtigte die Eidesstaatliche Versicherung abgeben
    Um eine solche Erklärung abgeben zu können, muss bei Verlust von Fahrzeugdokumenten und Kennzeichenschildern -immer der Halter persönlich vorsprechen -der Halter ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) vorlegen.
    Bei Verlust/Diebstahl von Kennzeichenschildern muss -bei Verlust von nur einem Kennzeichenschild das verbliebene Kennzeichenschild vorgelegt werden -Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein vorgelegt werden, da das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zugeteilt bekommt.
    Bei Verlust/Diebstahl von Fahrzeugdokumenten muss vorgelegt werden: -bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefs, der Fahrzeugschein -bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugscheins der letzte Hauptuntersuchungsbericht. Handelt es sich bei dem verlorenen Fahrzeugschein um ein „altes“ Muster (vor dem 1.10.2005 ausgestellt), muss auch der Fahrzeugbrief vorgelegt werden.
    Wird eine entsprechende Anzeige der Polizei vorgelegt, welche gestohlenen Gegenstände enthält,muss keine Versicherung an Eides statt abgegeben werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Sie beträgt

    • für die Abstemplung: 2,60 Euro,
    • für die HU-Plakette: 0,50 Euro,
    • für die Plaketten der Zulassungsbehörde: je 1,20 Euro.

    Ggf. entstehen zusätzlich Kosten

    • für das notwendige neue Kennzeichenschild (oder Kennzeichenschilder) ,
    • für eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) (nur im Falle einer Umkennzeichnung) oder
    • für die eidesstattliche Versicherung
    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr beträgt die Gebühr für die Abgabe einer Versicherung an Eides statt 30,70 €, die vom Kunden vor Ort bei der Zulassungsbehörde zusätzlich zu anderen Gebühren für die Ersatzausstellung von Fahrzeugdokumenten, etc. zu zahlen sind.

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Zur Legitimation wird auch eine Kopie eines gültigen Ausweises akzeptiert.

    Bei Verlust eines Kennzeichenschildes muss durch den Fahrzeughalter persönlich bei der Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verlust abgegeben werden.

    Bei Bevollmächtigung (nicht möglich bei Verlust eines Kennzeichenschildes) verwenden Sie bitte die Vollmacht des Zulassungsantrages unter www.kreis-bergstrasse.de (es muss neben dem Ausweis des Bevollmächtigten auch ein Ausweis des Fahrzeughalters vorgelegt werden).

    Wird ein kreisfremdes Kennzeichen in den Kreis Bergstraße mitgenommen (Kennzeichenmitnahme innerhalb Deutschlands) und muss danach ein beschädigtes Kennzeichenschild ersetzt werden, kann die Zulassungsbehörde des Kreises Bergstraße bei Vorlage des beschädigten Kennzeichenschildes auf einem neuen, kreisfremden Kennzeichenschild die erforderlichen Plaketten anbringen. Dies kann auch mittels Bevollmächtigung erledigt werden.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach).

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Zuständige Mitarbeitende