Fahreignungsregister; Eintragung

  • Leistungsbeschreibung

    Am 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktsystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

    Im Fahreignungsregister werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig gewordenen sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.

    Seit dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister:

    • 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten
    • 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
    • 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis

    Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung wurden wie folgt umgerechnet:

    • 0 Punkte  = 0 Punkte
    • 1-3 Punkte = 1 Punkt
    • 4-5 Punkte = 2 Punkte
    • 6-7 Punkte = 3 Punkte
    • 8-10 Punkte = 4 Punkte
    • 11-13 Punkte = 5 Punkte
    • 14-15 Punkte = 6 Punkte
    • 16-17 Punkte = 7 Punkte
    • 18 und mehr Punkte = 8 Punkte
  • Verfahrensablauf

    Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.

    • Beim Punktestand von 1 - 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
    • Beim Punktestand von 4 - 5 Punkte erfolgen die Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem.
    • Beim Punktestand von 6 - 7 erfolgt eine Verwarnung.
    • Beim Punktestand von 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Voraussetzungen

    Die Eintragung erfolgt bei einem Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vergehen im Straßenverkehr werden in der Regel mit Punkten und Bußgeldern belegt. Punkte und Bußgelder sowie Maßnahmen wie Fahrverbote sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Punkte die ab dem 01.05.2014 ins Register eingetragen werden, werden nach folgenden Fristen getilgt. Diese richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:

    • Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße): 2,5 Jahre
    • Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße): 5 Jahre
    • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
    • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre

    Die Frist beginnt ab der Rechtskraft der Entscheidung.

    Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.

    Für vor dem 01.05.2014 eingetragene Punkte gelten Übergangsregelungen.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Deutschland

Tel.: +49 461 - 316 oder - 0

Fax: +49 461 - 316-1495 oder -1650

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende