Entwässerungsgenehmigung


An wen muss ich mich wenden?

Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
 

Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

Der Kreis Bergstraße ist zuständig für Indirekteinleitungen der Anhänge 49, 50 und 52, für Kleinkläranlagen, für Kläranlagen bis 20.000 Einwohnergleichwerte und Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Für größere Kläranlagen sowie die restlichen Anhänge der Abwasserverordnung ist die Obere Wasserbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende