Heimbetreuung (vollstationäre Pflege) für Menschen mit Behinderungen Kostenübernahme

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Leben Sie als Mensch mit Behinderung (Pflegegrad 2 bis 5) in einer vollstationären Einrichtung, z.B. in einer Einrichtung über Tag und Nacht, in der 

    •    die Teilhabe am Arbeitsleben, 
    •    an Bildung 
    •    die soziale Teilhabe, 
    •    die schulische Ausbildung oder 
    •    die Erziehung von Menschen mit Behinderungen 


    im Vordergrund stehen? 

    Dann übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der Kosten. 

    Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. 

    Dies gilt auch für besondere Wohnformen (mehrere Personen mit Behinderung gemeinsam in einem Wohnheim/einer Wohngruppe). Dabei müssen

    •    das gemeinsame Wohnen und die Eingliederung in die Gesellschaft im Vordergrund stehen,
    •    das Wohn- und Betreuungsgesetz Anwendung finden, 
    •    der Umfang der Betreuung weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entsprechen. 

    Beanspruchen Sie für die Tage, an denen Sie zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße
    • Gemäß Hessischem   Ausführungsgesetz (HAG) wurde die sachliche Zuständigkeit nach § 2 HAG wie folgt festgelegt:

    örtlicher Sozialhilfeträger : zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II (Zuständigkeit des Jugendamtes d. Kreises Bergstraße)

    örtlicher Sozialhilfeträger : zuständig für die  Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn diese erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden. (Zuständigkeit des Amtes für Soziales des Kreises Bergstraße)

    Und Zusatz: Für den dazwischen liegenden Personenkreis ab Beendigung der Sekundarstufe II und ab der Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe, die erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze auftritt, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen ( www.lwv-hessen.de) zuständig.

  • Teaser

    Leistungen der Pflegekasse für Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen.

  • Verfahrensablauf

    Die Leistung muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden

  • Voraussetzungen

    • Pflegebedürftige sind in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht

    oder

    • leben in einer besonderen Wohnform
    • gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
     
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Antragstellung ist kostenlos.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Informationen zur Bearbeitungsdauer erhalten Sie durch die für Sie zuständige Pflegekasse.

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Weitergehende Informationen finden Sie im Beratungs- und Informationsportal: "Pflege in Hessen"


An wen muss ich mich wenden?

Beratung zur Wahl der richtigen Pflegeeinrichtung erhalten Sie beim Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt sowie bei den Pflegestützpunkten.
Informationen gibt es aber auch bei Ihrer Pflegekasse. Sie ist nach § 7a SGB XI zu einer umfassenden Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen verpflichtet.
Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe können Sie über den nachfolgend genannten Link in Erfahrung bringen: Pflegestützpunkt

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende